1 Überblick über die Änderungen
Zur Bewältigung des außergewöhnlichen Notfalls aufgrund des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 7.4.2020 eine Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie erlassen (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV).
Diese Verordnung beruht auf dem neu in § 14 eingefügten Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes. Dieser enthält eine unbefristete Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere bei Epidemien von nationaler Tragweite, bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen, und zwar auch außerhalb von Tarifverträgen. Die darauf beruhende Covid-19-Arbeitszeitverordnung sieht zeitlich befristet die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen von der Höchstarbeitszeit, der Ruhezeit sowie der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung vor.
Die Verordnung trat am 10.4.2020 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 30.6.2020 und tritt am 31.7.2020 außer Kraft.
2 Geltungsbereich der COVID-19-ArbZV
Der Geltungsbereich der COVID-19-ArbZV ist tätigkeitsbezogen und fokussiert auf die in § 1 Abs. 2 COVID-19-ArbZV abschließend aufgeführten Tätigkeiten, für deren Ausführungen von den Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht werden kann.
Sie gilt für Tätigkeiten
beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
- Waren des täglichen Bedarfs,
- Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
- Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,
- Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,
- bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
- bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,
- bei Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- In Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.
Bei der Nr. 1 ist das Liefern von Produkten auf Lieferungen an Unternehmer beschränkt.
Das Beliefern von Endverbrauchern ist (mit Ausnahme von Nr. 9: Apotheken und Sanitätshäuser) ausgenommen.
Bei der Nr. 2 wird hinsichtlich der medizinischen Behandlung, Pflege oder Betreuung von Personen nicht zwischen stationären und ambulanten Maßnahmen unterschieden. Erfasst sind sämtliche Tätigkeiten der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten.
Die Nr. 9 ist auf "Apotheken und Sanitätshäuser" begrenzt. Nach dem Referentenentwurf waren hier auch Tätigkeiten in Verkaufsstellen, die in den Ladenschlussgesetzen des Bundes und der Länder geregelt werden, wie z. B. Tankstellen, erfasst.
Bei sämtlichen nachfolgenden Ausnahmeregelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Sonn- und Feiertagsarbeit gelten gemeinsame einschränkende Voraussetzungen.
Danach dürfen die vorgenannten Ausnahmen vom ArbZG nur in Anspruch genommen werden, wenn diese wegen der COVID-19-Epidemie
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung,
- zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge oder
- zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern
notwendig ist.
3 Verlängerung der Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 COVID-19-ArbZV darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer in den in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten abweichend von § 3 und § 6 Abs. 2 des ArbZG auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
Dies gilt nur, soweit die Änderungen der Arbeitszeit nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 1 S. 2 COVID-19-ArbZV).
Wird von der Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten! Nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden kann (§ 1 Abs. 3 COVID-19-ArbZV).
4 Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden
Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 9 des Arbeitszei...