Informationen über diesen Tarifvertrag
BT-K - Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 18. April 2018
Datum: 18. April 2018
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – vom 1. August 2006
§ 1 Änderungen des BT-K
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 24. November 2016, wird wie folgt geändert:
§ 42 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. März 2018 in Höhe von 26,10 Euro, ab 1. April 2019 in Höhe von 26,91 Euro und ab 1. März 2020 in Höhe von 27,20 Euro.
§ 50 wird wie folgt gefasst:
§ 50 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Der Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr beträgt für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f 0,64 Euro.
§ 51 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes (Chefärztin/Chefarzt) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 in Höhe von monatlich 993,61 Euro, ab 1. April 2019 in Höhe von monatlich 1.024,31 Euro und ab dem 1. März 2020 in Höhe von monatlich 1.035,17 Euro.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1. September 2006 übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 in Höhe von monatlich 664,48 Euro, ab 1. April 2019 in Höhe von monatlich 685,01 Euro und ab dem 1. März 2020 in Höhe von monatlich 692,27 Euro.
§ 54 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
(3) Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt § 20 (VKA) Abs. 1 Satz 2 in folgender Fassung:
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8 |
79,74 Prozent |
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 |
70,48 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
§ 55 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
In Absatz 4 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Es werden folgende neue Absätze 5 bis 7 angefügt:
(5) § 27 Abs. 1 Buchst. a findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: 2Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt. 3Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt. 4Ab dem Kalenderjahr 2021 wird je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach § 27 Abs. 1 Buchst. a ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
(6) § 27 Abs. 4 findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: 2Der Zusatzurlaub wird nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Kalenderjahr 2019, acht Arbeitstagen im Kalenderjahr 2020, neun Arbeitstagen im Kalenderjahr 2021 und zehn Arbeitstagen ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. 3Der Erholungsurlaub und der Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr 2019 zusammen 37 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2020 zusammen 38 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2021 zusammen 39 Arbeitstage und ab dem Kalenderjahr 2022 zusammen 40 Arbeitstage nicht überschreiten.
(7) § 27 Abs. 5 findet Anwendung.
§ 58 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Abweichend von Satz 2 gilt für die Anlage C zu § 52 Abs. 4, für die Anlage E zu § 52 Abs. 1 Satz 1 sowie für die Anlage G zu § 46 Abs. 4 die Regelung in § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.
- Die Anlage C wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst.
- Die Anlage E wird wie aus dem Anhang 2 ersichtlich gefasst.
- Die Anlage G wird wie aus dem Anhang 3 ersichtlich gefasst.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.
Anhang 1 Anlage C
Tabelle TVöD Ärztinnen und Ärzt...