Informationen über diesen Tarifvertrag
TVAöD-Pflege - Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 18. April 2018
Datum: 18. April 2018
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005
§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 17. Juli 2017, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
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ab 1. März 2018 |
ab 1. März 2019 |
im ersten Ausbildungsjahr |
1.090,69 Euro |
1.140,69 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr |
1.152,07 Euro |
1.202,07 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr |
1.253,38 Euro |
1.303,38 Euro. |
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "29 Ausbildungstage" durch die Angabe "30 Ausbildungstage" ersetzt.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 90,00 Prozent des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 8a und § 8b, soweit diese nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD von der Bemessung ausgenommen sind).
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
Für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des in Satz 3 genannten Entgelts betragen.
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu den Sätzen 5 und 6.
- In Satz 6 werden die Wörter "nach Satz 2 bzw. 3" durch die Wörter "nach Satz 2, Satz 3 bzw. Satz 4" ersetzt.
- In § 20a Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe "28. Februar 2018" durch die Angabe "31. August 2020" ersetzt.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nummer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.