Informationen über diesen Tarifvertrag

TV EntgO Bund - Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 18. Dezember 2014

Datum: 18. Dezember 2014

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 18. Dezember 2014 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 18. Dezember 2014 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

einerseits

und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften][1]

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

[1] Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.

§ 1 Änderung des TV EntgO Bund

Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. April 2014, wird wie folgt geändert:

  1. Teil III der Anlage 1 (Entgeltordnung) wird wie folgt geändert:

    1. In Abschnitt 38 wird in der Protokollerklärung Nr. 1 in Buchst. b das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Buchst. c der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Buchst. c folgender neue Buchst. d angefügt: "d) Medientechnologin und Medientechnologe Druckverarbeitung."
    2. Abschnitt 40 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Vorbemerkung wird das Zitat "§ 18" durch das Zitat "§ 12 Abs. 2" ersetzt.
      bb) In Entgeltgruppe 8 und Entgeltgruppe 9 a werden jeweils die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" durch die Wörter "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6" ersetzt.
      cc)

      Nach der Entgeltgruppe 8 wird eine Entgeltgruppe 7 eingefügt:

       

      "Entgeltgruppe 7

      Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zu einem Fünftel einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

      (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 3)"

      dd)

      Die Entgeltgruppe 6 wird wie folgt neu gefasst:

       

      "Entgeltgruppe 6

      Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert."

      ee)

      Es wird folgende Entgeltgruppe 5 neu eingefügt:

      "Entgeltgruppe 5

      1. Beschäftigte in der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
      2. Beschäftigte in der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)"
      ff)

      Die Protokollerklärung Nr. 2 erhält folgende Fassung

      "Einfachere Veranlagungen zur Kraftfahrzeugsteuer umfassen insbesondere die

      1. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, soweit diese nicht maschinell erfolgt ist,
      2. Prüfung der Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen und
      3. Festsetzung (Neufestsetzung oder Änderung) der Höhe der Steuer."
      gg)

      Die Protokollerklärung Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      "Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von

      1. Stundungs- und Erlassanträgen oder
      2. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung."
  2. Teil IV der Anlage 1 (Entgeltordnung) wird wie folgt geändert:

    1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 9a wird Fallgruppe 1 und "1." vorangestellt.
      bb) Nach Fallgruppe 1 werden die folgenden Fallgruppen 2 bis 4 angefügt:
      "2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die im Kalibrierungszentrum der Bundesehr nach Durchführung von Eingangsprüfungen oder Fehlerdiagnosen hochempfindliche und komplizierte lichttechnische servopneumatische oder prozessorgesteuerte Mess- und Prüfgeräte instand setzen und eigenverantwortlich kalibrieren.
      3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Heeresinstandsetzungswerken oder vergleichbaren Einrichtungen schwierige Prüfarbeiten an elektronischem Gerät mit automatisierten Prüfstationen durchführen und die hierfür erforderlichen Prüfprogramme erarbeiten, anwenden, optimieren und pflegen.
      4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Heeresinstandsetzungswerken, Luftwaffenwerften, im Marinearsenal oder in vergleichbaren Einrichtungen besonders schwierige Instandsetzungen an hochempfindlichen und komplexen Waffen oder Teilsystemen (z. B. rechnergestützten Waffenleit- oder Ortungsanlagen, Anlagen der elektronischen Kampfführung, Flugkörperwaffenanlagen) durchführen und hierfür fachübergreifende Kenntnisse benötigen.
    2. Abschnitt 23 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Vorbemerkung Nr. 1 werden in Satz 1 die Wörter "Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung- SchoffzAusbV)" durch die Wörter "Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und in Satz 2 wird die Abkürzung "SchOff-zAusbV" durch die Abkürzung "See-BV" ersetzt.
      bb) In der Vorbemerkung Nr. 2 werden in Satz 1 die Wörter "Verordnung über die Ausbildung und Befähigu...

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