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Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005

Datum: 31. März 2008

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

  • Gewerkschaft der Polizei,
  • Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

und

dbb tarifunion,

vertreten durch den Vorstand

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert:

  1. Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich."

  2. Die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf folgende Anwendungstabellen:

    Anlage 4:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;

    Anlage 5:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;

    Anlage 6:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;

    Anlage 7:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;

    dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Anwendungstabellen – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellen."

  3. In § 6 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 6 angefügt:

    "Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht."

  4. § 7 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      "§ 6 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend."

    2. Die Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem bisherigen einzigen Satz wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt.
      bb)

      Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      "Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht."

  5. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3)

    Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009 bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen Zwischen- oder individuellen Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. Der Höhergruppierungsgewinn nach den Sätzen 2 und 3 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 2 und 9 um den Faktor 1,06383 und in den Entgeltgruppen 10 bis 15 um den Faktor 1,03191 erhöht. § 6 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

    Protokollerklärung zu Absatz 3:

    Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung."

  6. § 9 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

      "(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewähr...

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