Informationen über diesen Tarifvertrag
TVAöD-BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010
Datum: 27. Februar 2010
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005
zwischen dem
(Arbeitgeberverband)
und der
(Gewerkschaft)
§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:
(1) § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
|
ab 1. Januar 2010 |
ab 1. Januar 2011 |
ab 1. August 2011 |
im ersten Ausbildungsjahr |
695,59 EUR |
699,76 EUR |
703,26 EUR |
im zweiten Ausbildungsjahr |
744,98 EUR |
749,45 EUR |
753,20 EUR |
im dritten Ausbildungsjahr |
790,30 EUR |
795,04 EUR |
799,02 EUR |
im vierten Ausbildungsjahr |
853,18 EUR |
858,30 EUR |
862,59 EUR. |
(2) § 16a wird wie folgt gefasst:
§ 16a Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote "befriedigend" im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht erfassten Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
§ 16a tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
(3) In § 20a Abs. 3 Buchst. a wird das Datum "31. Dezember 2009" durch das Datum "29. Februar 2012" ersetzt.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.