Verlangt der Arbeitgeber rechtmäßig die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L von einem Beschäftigten und kommt dieser dem Verlangen nicht nach, verletzt der Beschäftigte seine arbeitsvertraglichen Pflichten[1].

 
Hinweis

Dem Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, aufgrund einer nach den Angaben des Beschäftigten zustande gekommenen privatärztlichen Bescheinigung eine personelle Entscheidung zu treffen. Der Beschäftigte kann daher die Untersuchung auch nicht unter Hinweis auf ein dem Arbeitgeber bereits vorgelegtes privatärztliches Zeugnis verweigern[2].

Der Beschäftigte kann den für die Untersuchung vorgesehenen Arzt nur ablehnen, wenn er konkrete und gewichtige Gründe vorbringen kann, aufgrund derer eine Untersuchung durch gerade diesen Arzt für ihn unzumutbar ist.

Es genügt nicht, lediglich beim Arzt zu erscheinen und dessen Untersuchungen duldend über sich ergehen zu lassen. Vielmehr trifft den Beschäftigten eine Mitwirkungspflicht. Kommt der Beschäftigte dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verstößt er ebenfalls gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.

 
Hinweis

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist der Beschäftigte auch verpflichtet, den untersuchenden Arzt über vorangegangene Erkrankungen zu unterrichten und früher behandelnde Ärzte, insbesondere Fachärzte, von der Schweigepflicht gegenüber dem untersuchenden Arzt zu entbinden. Einschlägige fachärztliche Vorbefunde sind zur Verfügung zu stellen[3].

Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn der Beschäftigte sich zwar der Untersuchung unterzieht und an dieser mitwirkt, jedoch dem Arbeitgeber keinen entsprechenden Nachweis (ärztliche Bescheinigung) über das Untersuchungsergebnis vorlegt (zur Nachweispflicht siehe Abschnitt 2.2.4).

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles stehen dem Arbeitgeber unterschiedlich starke Sanktionsmittel zur Verfügung. So hat das BAG bereits eine Abmahnung als zulässig anerkannt, wenn ein Beschäftigter einer rechtmäßigen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet[4]. Im Wiederholungsfall hat das BAG eine außerordentliche Kündigung für zulässig erachtet[5]. Demgegenüber stellt die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar, wenn seitens des Beschäftigten vertretbare Gründe für die Weigerung vorgetragen werden[6].

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