Sämtliche Kosten der ärztlichen Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 3 TV-L).

Zu den Untersuchungskosten gehören z. B.:

  • Gebühren für Ärzte,
  • Kosten von Laboruntersuchungen,
  • Kosten einer eventuell erforderlichen stationären Unterbringung im Zusammenhang mit der Untersuchung,
  • Fahrtkosten, sofern der Beschäftigte einen Arzt außerhalb seines Wohnorts aufsuchen muss.

Für die Untersuchung ist der Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Findet die ärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit statt, besteht Anspruch auf Freizeitausgleich, da der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers diese Zeit aufgewandt hat.

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