Die Kosten der Einstellungsuntersuchung hat, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber zu tragen (§§ 675, 670 BGB). Zu den Untersuchungskosten gehören Gebühren für Ärzte, Kosten von Laboruntersuchungen, Kosten einer eventuell erforderlichen stationären Unterbringung im Zusammenhang mit der Untersuchung wie auch Fahrtkosten, sofern der Bewerber einen Arzt außerhalb seines Wohnorts aufsuchen muss.

Ein Bewerber hat hingegen keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Verdienstausfalls, der ihm durch die Einstellungsuntersuchung entsteht. Dies gehört zum notwendigen Zeitaufwand zum Aufsuchen einer neuen Stelle (§ 629 BGB).

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