Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII können die Unfallversicherungsträger Vorschriften über durch den Arbeitgeber zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen erlassen, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit Gefahren für Leben und Gesundheit für den Beschäftigten oder Dritte verbunden sind. Bei diesen Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich um körperschaftliche Satzungen der Unfallversicherungsträger, die kein staatliches Recht darstellen[1].

Unfallverhütungsvorschriften stellen damit gegenüber dem Beschäftigten keine Rechtsgrundlage für ärztliche Untersuchungen dar. Es bedarf zunächst einer Verpflichtung der Beschäftigten im Rahmen des Arbeitsvertrags oder im Rahmen einer Dienst-/Betriebsvereinbarung, um einem Eignungsvorbehalt aus der Unfallverhütungsvorschrift Rechnung zu tragen und rechtmäßig gegenüber dem Beschäftigten eine Untersuchung anordnen zu können (vgl. auch BeckOK ArbSchR/Behrens, ArbSchG § 7 Rn. 137).

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