1. Änderung der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit
Wird einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird er hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4a.1 TVöD-V, § 17 Abs. 4a.1 und 4a.2 TVöD-B sowie § 17 Abs. 4a.1 TVöD-K).
Arbeitsfreie Tage an Wochenenden sowie gesetzliche Feiertage, die zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit liegen, sind unschädlich.
Die dem Beschäftigten auf Dauer übertragene Tätigkeit muss zu einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe führen, die bei dauerhafter Übertragung der nur vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit erreicht worden wäre. Es muss sich dabei aber nicht zwingend um dieselbe Tätigkeit handeln.
2. Herabgruppierung
Herabgruppierungen erfolgen stufengleich bislang ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit. Nunmehr ist entsprechend der Regelung im Bund die bisherige Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe anzurechnen.
3. Anpassung bei der Jahressonderzahlung
In § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD wird anstatt auf die "Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG" auf die "Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz" verwiesen. Damit wird nicht nur formal der geänderten Paragrafenfolge des Mutterschutzgesetzes Rechnung getragen, sondern auch das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG neu miteinbezogen. Im Geltungsbereich des TVöD-S bezieht sich die Verweisung entsprechend auf § 18.4 Abs. 1 Satz 9 Nr. 1 Buchst. b TVöD-S (Sparkassensonderzahlung).
§ 20 Abs. 6 TVöD, wonach Beschäftigte, die bis zum 31.3.2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, eine anteilige Jahressonderzahlung erhielten, ist wegen Zeitablaufs gestrichen worden.
4. Bildung des Tagesdurchschnitts bei § 21 TVöD
Nach Satz 4 der Nr. 2 der Protokollerklärungen zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD waren bei der Bildung des Tagesdurchschnitts im Rahmen der Entgeltfortzahlung in den Berechnungszeitraum fallende Fortzahlungstatbestände aus früheren Entgeltfortzahlungstatbeständen nicht zu berücksichtigen. Sowohl die Beträge, die sich aus dem für diese Ausfalltage ermittelten Tagesdurchschnitt ergeben sowie die Ausfalltage selbst blieben bei der Ermittlung des Tagesdurchschnitts unberücksichtigt. Damit sollte vermieden werden, dass diese bereits bei der früheren Durchschnittsbildung zu berücksichtigenden Parameter erneut für die Durchschnittsbildung mit heranzuziehen sind.
Vergleichsberechnungen haben jedoch gezeigt, dass diese komplizierte Regelung keine nennenswerten Auswirkungen auf das Endergebnis zeitigt. Daher ist auf diese Differenzierung nunmehr verzichtet worden. Satz 4 der Nr. 2 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD wurde gestrichen.
5. Formale Korrektur bei § 27 TVöD (Zusatzurlaub)
In § 27 Abs. 4 Satz 1 TVöD wird die Angabe "von § 125 SGB IX" durch die Wörter "des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
Damit ist eine Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgt.
6. Befristete Weiterbeschäftigungsvereinbarung (§ 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD)
Gemäß § 41 Satz 3 SGB VI kann vereinbart werden, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, endet, sondern zu einem zu vereinbarenden späteren Zeitpunkt. Diese gesetzliche Regelung ist klarstellend nunmehr in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD aufgenommen worden.
Beachten Sie: Diese befristete Weiterbeschäftigungsvereinbarung muss vor der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Erreichens der Regelaltersgrenze schriftlich getroffen worden sein. Es darf auch keine zeitliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses eintreten. Das Arbeitsverhältnis muss mithin ununterbrochen und inhaltsgleich fortgesetzt werden.
Das BAG hat allerdings eine inhaltliche Abänderung nach einem Zeitablauf von 6 Wochen als unschädlich erachtet (BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17).
7. Beendigung durch Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente (§ 33 Abs. 2 und Abs. 4 TVöD)
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD in der bisherigen Fassung endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zustellung eines Bescheides eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid), wonach der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Hierbei wurde nicht beachtet, dass es sich hierbei um eine auflösende Bedingung handelt. Gemäß § 15 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) endet ein zweckbefristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks bzw. Eintritts der Bedingung, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung bzw. des Eintritts der Bedingung. Dem wird nunmehr Rechnung getragen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung de...