1. Wissenschaftliche Hochschulbildung/Hochschulbildung
Die Definitionen zur Wissenschaftlichen Hochschulbildung bzw. zur Hochschulbildung sind für die Tarifbereiche des Bundes und der VKA vereinheitlicht und an die aktuelle Entwicklung der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen auf europäischer Ebene angepasst worden. Es wird nunmehr stärker nach Art und Qualität des Abschlusses und nicht mehr nach dem Typus der Hochschule differenziert. Das Studium muss aber an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule absolviert worden sein. Für die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung ist entweder
- eine nicht an einer Fachhochschule abgelegte 1. Staatsprüfung, Magisterprüfung bzw. Diplomprüfung oder
- eine Masterprüfung, die auch an einer Fachhochschule abgelegt werden kann,
erforderlich.
Für eine abgeschlossene Hochschulbildung ist erforderlich, dass von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
Das Erfordernis der Akkreditierung für die Master- bzw. Bachelorabschlüsse ist bis zum 31.12.2024 ausgesetzt worden.
Des Weiteren ist berücksichtigt worden, dass in Bezug auf die Bewertung ausländischer Studienabschlüsse von den zuständigen staatlichen Stellen keine formelle Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen vorgenommen wird. Vielmehr erfolgt lediglich eine Bewertung dahingehend, ob eine Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen gegeben ist. Die Definitionen sind daher in der Form angepasst worden, dass ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
2. Ingenieurinnen und Ingenieure
In der Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil A Abschn. II Ziffer 3 (Ingenieurinnen und Ingenieure) der Anlage 1 zum TVöD-Entgeltordnung (VKA) ist die Anforderung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen zu müssen, gestrichen worden. Dies deshalb, weil teilweise in der betrieblichen Praxis die Verleihung der Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung selbst dann unterbleibt, wenn ein technisch-ingenieurwissenschaftlicher Studiengang im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) erfolgreich abgeschlossen wurde.
Einzige subjektive Voraussetzung ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft.
3. Inkrafttreten
Die Änderungen zur Entgeltordnung sind rückwirkend zum 1.10.2019 in Kraft getreten.