Der Zweck des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt es, u. a. auch Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verarbeiten. Besonders sensible Gesundheitsdaten wie Sucht- und Alkoholerkrankungen müssen allerdings in besonderer Weise geschützt gespeichert und gegen die zufällige Kenntnisnahme gesichert werden. Zudem muss der informationsberechtigte Personenkreis angemessen beschränkt werden.[1]
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