12.1

1Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld nach § 6 und kein Übernachtungsgeld nach § 7 gewährt. 2Am Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus bereitgestellte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2. 3Es ist zu prüfen, ob die auswärtige Unterkunft am Geschäftsort beibehalten werden muss.

 

12.2.

Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung Dienstreisender nur für eine Person und nur für eine Reise erstattet.

 

12.3

Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

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