Nach § 60 Abs. 1 BAT endet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Im Zusammenhang mit dem im Zuge des Rentenreformgesetzes 1992 ergangenen § 41 SGB VI wurde vom BAG eine generelle Regelung über eine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Tarifverträgen mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze als unzulässig angesehen.
Der Bundesgesetzgeber hat allerdings mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI darauf reagiert.
Nach dem ab 1.8.1994 geltenden § 41 SGB VI sind tarifvertragliche Bestimmungen über eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Vollendung des 65. Lebensjahres wieder wirksam und für zulässig erklärt.
Für die wegen der o.g. Rechtsprechung über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzten Arbeitsverhältnisse wurde in Art. 2 des ÄndG zum SGB VI eine gesetzliche Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse auf 30.11.1994 bestimmt.
Das BVerfG hat dazu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Anwendung für diese Übergangsregelung auf 31.3.1995 hinausgeschoben.
Damit sind künftig tarifvertragliche Regelungen generell wieder zulässig.
Nach einer Entscheidung des BVerfG stellt sich allerdings die Frage, ob die vorher bestehenden, zwischenzeitlich für unwirksam erklärten tarifvertraglichen Bestimmungen durch die Neuregelung des § 41 SGB VI ohne weiteres wieder aufleben oder auch tarifvertraglich neu bestimmt werden müssen.
Im Hinblick darauf, dass die Tarifvertragsparteien § 60 Abs. 3 ergänzt haben wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorschrift auch nach der Änderung des § 41 SGB VI weitergelten soll. Darin kann eine zumindest konkludente tarifliche Neuregelung der Altersgrenze gesehen werden.
Soweit eine Betriebsvereinbarung eine Altersgrenze vorsieht, müssen sachliche Gründe, wie z.B. ein betriebliches Bedürfnis nach einer ausgewogenen Altersstruktur, vorliegen.
In Einzelverträgen kann eine derartige Vereinbarung nach § 41 Abs. 4 SGB VI frühestens 3 Jahre vor dem Ausscheiden wirksam vereinbart werden.
Auch wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, kann durch praktische langjährige Handhabung eine entsprechende betriebliche Übung (vgl. Betriebliche Übung) entstehen.
§ 60 Abs. 1 BAT gilt für jedes auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um einen noch kündbaren oder nach § 53 Abs. 3 BAT unkündbaren Angestellten handelt.
Keine Anwendung findet diese Bestimmung auf Angestellte, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstreben oder erreicht haben, weil sozialversicherungsrechtlich flexibles oder vorgezogenes Altersruhegeld in Betracht kommt.
Allein die Möglichkeit, (vorzeitige) Altersrente in Anspruch nehmen zu können, gibt keinen Grund für eine personenbedingte Kündigung ab. Ebenso wenig darf dies bei der sozialen Auswahl für eine betriebsbedingte Kündigung eine Rolle spielen.
Nach Nr. 7 der SR 2y findet § 60 auf den in diesem Bereich angesprochenen Personenkreis ebenfalls keine Anwendung. Dies bedeutet weiter, dass die SR 2y BAT für Weiterbeschäftigungen nach § 60 BAT nicht anwendbar sind.
2.1 Sonderregelungen
Sonderregelungen finden sich in:
- Nr. 13 SR 2d (Auslandsangestellte)
- Nr. 12 SR 2e I (Bereich BMVG)
- Nr. 9 SR 2h (Flugsicherung)
- Nr. 6 SR 2L I (Lehrkräfte)
- Nr. 7 SR 2n (Justizvollzugsdienst, Aufsichtsdienst)
- Nr. 5 SR 2x (Kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst)
- Nr. 7 SR 2y (Zeit-, Aushilfsangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer siehe oben)
2.2 Beendigungszeitpunkt
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet.
Die Berechnung erfolgt nach § 188 BGB. Nach § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB ist dies am Tage vor dem 65. Geburtstag der Fall.
Bei Angestellten, die am 1. eines Monats 65 Jahre alt werden, endet somit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats.
2.3 Schutzgesetze
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Dies bedeutet, dass die Vorschriften über den Kündigungsschutz (KSchG, MuSchG, SGB IX, ArbPlSchG, Bestimmungen über Kündigungsfristen usw.) nicht zur Anwendung kommen.
Ebenso wenig ist eine Beteiligung der Personalvertretung nach den personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erforderlich.
2.4 Zuwendung, Urlaub, Übergangsgeld
Der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze beträgt nach § 48 Abs. 5 BAT 6/12, wenn der Zeitpunkt in der ersten Hälfte des Jahres, und 12/12, wenn der Zeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres liegt.
Ein Angestellter, VergGr III, vollendet am 15....