1.1 Einleitung
Die Altersteilzeit hat bis Ende 2009 in der Praxis großen Zuspruch gefunden. Seit dem 1.1.2010 (Stichtag, ab dem neu begonnene Altersteilzeit nicht mehr durch Zuschüsse gefördert wird) und dem Inkrafttreten neuer Tarifregelungen, die infolge der weggefallenen staatlichen Förderung deutlich unattraktiver geworden sind, ging die Nachfrage zunächst deutlich zurück. Da die fortbestehende steuerliche Förderung der Aufstockungsleistungen und die im Vergleich zur Teilzeit höheren Rentenanwartschaften durchaus noch Argumente für die Altersteilzeit bieten, erfreut sich die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst in jüngster Zeit wieder wachsender Beliebtheit.
Für den öffentlichen Dienst ist seit dem 1.1.2010 der TV FlexAZ (Bund- und VKA-Fassung) maßgebend. Der TV FlexAZ ist ausschlaggebend für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er regelt auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes die Rechte und Pflichten, die sich für Arbeitgeber und Beschäftigte im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergeben, wie z. B. ein etwaiger Rechtsanspruch auf Altersteilzeit sowie die Höhe der Aufstockungsleistungen.
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hingegen richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Es war ursprünglich lediglich darauf ausgerichtet, die sozialrechtlichen Voraussetzungen für geförderte Altersteilzeit (Erstattung der Aufstockungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei Wiederbesetzung) zu regeln und normiert daher die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen von Altersteilzeit. Nur wenn diese gewahrt sind, greifen auch nach Wegfall der sozialrechtlichen Förderung seit 2010 die verbliebenen gesetzlichen Förderungen wie Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit von Aufstockungsbeträgen.
1.2 Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Am 1.8.1996 ist das Altersteilzeitgesetz in Kraft getreten. Es hat keine amtliche Abkürzung, in Literatur und Rechtsprechung wird aber überwiegend die Abkürzung AltTZG verwendet.
Seit dem Inkrafttreten ist das AltTZG mehrfach geändert worden.
Von besonderer Bedeutung bei den vielen Änderungen des AltTZG sind 2 markante Zeitpunkte, der 1.7.2004 (Wegfall der Mindestnettotabelle u. a.) und der 1.1.2010 (Wegfall der Förderung durch die BA).
Aufgrund von Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I S. 554) ist das Altersteilzeitgesetz wiederum geändert worden. Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit den Neuregelungen im Rentenrecht. Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, können eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht mehr beanspruchen. Die Altersteilzeit für diesen Personenkreis muss sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine andere Altersrente in Anspruch genommen werden kann.
Infolgedessen sind in § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz die Wörter "nach Altersteilzeitarbeit" durch die Wörter "wegen Alters" ersetzt worden. Die Vorschrift lautet ab dem 1.5.2007 wie folgt:
Zitat
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig.
Diese Regelung ist lex specialis zu § 41 SGB VI, wonach eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, grundsätzlich unzulässig ist. Zugleich wurde mit der Bestimmung in § 8 Abs. 3 ein gesetzlicher Befristungstatbestand (Sachgrund) i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG geschaffen, da mit der Vereinbarung von Altersteilzeit i. d. R. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird.
Art. 14 Nr. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes sieht darüber hinaus Änderungen in § 5 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vor, die mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes).
§ 5 Abs. 1 AltTZG lautet seit 2008 wie folgt:
Zitat
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
- mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat,
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder
- … (unverändert).
Diese gesetzliche Regelung ist im Rahmen der tarifvertraglichen Beendigungstatbestände (§ 11 Abs. 2 TV FlexAZ) zu beachten.
Außerdem ist das Altersteilzeitgesetz aufgrund von Art. 26a des Jahressteuergesetzes 2008 (J...