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Altersteilzeit / 1.10 Rentenversicherung

Klaus-Dieter Klapproth
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Seit der Änderung des AltTZG im Juli 2004 muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichten, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt – entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Die tarifliche Regelung in § 7 Abs. 4 TV FlexAZ verweist auf die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AltTZG und bestimmt mithin keine vom Gesetz abweichende Aufstockung der Rentenbeträge.

Die Aufstockungsregel bewirkt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch zusätzliche Beitragsleistungen des Arbeitgebers so weit aufgestockt werden, dass diese 90 % der Beiträge bei vergleichbarer Beschäftigung ohne Altersteilzeit (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze) erreichen. Diese Aufstockung der Rentenbeiträge stellt neben der Entgeltaufstockung um 20 % einen erheblichen Kostenfaktor dar, der Altersteilzeitarbeit für den Arbeitgeber vergleichsweise teuer macht.

 

Beispiel zusätzlicher Rentenbeitrag

Vollzeitarbeitsentgelt: 4.000 EUR

Teilzeitarbeitsentgelt: 2.000 EUR

Berechnung des Regelarbeitsentgelts:

 
  Teilzeitarbeits­entgelt Regelentgelt

Monatlich laufendes Arbeitsentgelt

Sozialversicherungspflichtige Zulage ­monatlich

Jahressonderzahlung

Mehrarbeitsvergütung

2.000 EUR

300 EUR

1.350 EUR

200 EUR

2.000 EUR

300 EUR
  3.850 EUR 2.300 EUR

Berechnung des zusätzlichen Rentenbeitrags:

1. Regelarbeitsentgelt (100 %)    2.300 EUR

2. 80 % des Regelarbeitsentgelts    1.840 EUR

3. 90 % der BBG (BBG West 2021: 7.100 EUR)    6.390 EUR

4. SV-Deckel (6.390 EUR – 2.300 EUR) = Obergrenze    4.090 EUR

Ergebnis:

Da 80 % des Regelarbeitsentgelts die Obergrenze nich...

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