Seit der Änderung des AltTZG im Juli 2004 muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichten, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt – entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die tarifliche Regelung in § 7 Abs. 4 TV FlexAZ verweist auf die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AltTZG und bestimmt mithin keine vom Gesetz abweichende Aufstockung der Rentenbeträge.
Die Aufstockungsregel bewirkt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch zusätzliche Beitragsleistungen des Arbeitgebers so weit aufgestockt werden, dass diese 90 % der Beiträge bei vergleichbarer Beschäftigung ohne Altersteilzeit (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze) erreichen. Diese Aufstockung der Rentenbeiträge stellt neben der Entgeltaufstockung um 20 % einen erheblichen Kostenfaktor dar, der Altersteilzeitarbeit für den Arbeitgeber vergleichsweise teuer macht.
Beispiel zusätzlicher Rentenbeitrag
Vollzeitarbeitsentgelt: 4.000 EUR
Teilzeitarbeitsentgelt: 2.000 EUR
Berechnung des Regelarbeitsentgelts:
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Teilzeitarbeitsentgelt |
Regelentgelt |
Monatlich laufendes Arbeitsentgelt Sozialversicherungspflichtige Zulage monatlich Jahressonderzahlung Mehrarbeitsvergütung |
2.000 EUR 300 EUR 1.350 EUR 200 EUR |
2.000 EUR 300 EUR |
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3.850 EUR |
2.300 EUR |
Berechnung des zusätzlichen Rentenbeitrags:
1. Regelarbeitsentgelt (100 %) 2.300 EUR
2. 80 % des Regelarbeitsentgelts 1.840 EUR
3. 90 % der BBG (BBG West 2021: 7.100 EUR) 6.390 EUR
4. SV-Deckel (6.390 EUR – 2.300 EUR) = Obergrenze 4.090 EUR
Ergebnis:
Da 80 % des Regelarbeitsentgelts die Obergrenze nicht überschreiten, errechnet sich der zusätzliche Rentenbeitrag mit 342,24 EUR = 18,6 % von 1.840 EUR.
Würde in vorstehendem Beispiel das Regelarbeitsentgelt 5.000 EUR betragen, würde sich der SV-Deckel im Rechenschritt 4 auf 1.390 EUR (6.390 – 5.000) reduzieren. In diesem Fall würde sich der zusätzliche Rentenbeitrag mit 18,6 % von 1.390 EUR berechnen und im Ergebnis 258,54 EUR betragen.
Im Fall der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beschäftigte hinsichtlich der Aufstockung nach § 4 Abs. 2 AltTZG so zu behandeln, als ob er pflichtversichert wäre. Auch hier verweist der TV FlexAZ auf das Gesetz. Diese Regelung führt dazu, dass der Beschäftigte denselben Aufstockungsbetrag erhält wie als Pflichtversicherter.