2.4.2.1 Arbeitszeit

Hinsichtlich der "bisherigen" Arbeitszeit bestimmt die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV Bund für die Beschäftigten, die unter den KraftfahrerTV Bund fallen, die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. In der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 TV Bund wird für diese Beschäftigten das Blockmodell als verbindlich festgelegt.

2.4.2.2 Entgelt

Bei der Bemessung des Altersteilzeitentgelts werden in § 7 Abs. 1 TV Bund sämtliche tariflichen Entgeltbestandteile erfasst. Sie werden unterteilt in Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen feststehen, und die übrigen Entgeltbestandteile. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 21 Abs. 2 TVöD) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit ausbezahlt. Das bedeutet, dass im Blockmodell bezüglich dieser Entgeltbestandteile kein Wertguthaben für die Freistellungsphase gebildet wird. Es handelt sich hierbei u. a. um

  • Zeitzuschläge,
  • Erschwerniszuschläge,
  • Bereitschaftsdienstentgelte,
  • Rufbereitschaftsentgelte (obwohl die tatsächliche Arbeit und die Wegezeit in der Rufbereitschaft mit dem Überstundenentgelt bezahlt werden, stellen sie gleichwohl keine Überstunden dar),
  • Mehrarbeitsstunden, wenn sie im Dienstplan vorgesehen sind,
  • Überstunden, wenn sie (z. B. pauschal) im Dienstplan vorgesehen sind, sowie sonstige Überstundenpauschalen.

Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltbestandteile in Form einer Monatspauschale gezahlt werden (z. B. monatliche Zeitzuschlagspauschale).

Dabei kommt es nur auf den Charakter als "nicht in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil" an und nicht darauf, ob er auch in die Durchschnittsberechnung einfließt. Daher kommen im Geltungsbereich des TV Bund auch nachfolgende Entgelte entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zur Auszahlung:

  • Leistungsentgelte wie Leistungsprämien, Boni
  • Mehrarbeitsentgelte, auch wenn sie nicht im Dienstplan vorgesehen sind
  • Entgelt für Überstunden, auch wenn sie nicht im Dienstplan vorgesehen sind

Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden in der sich nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Höhe, d. h. zu 50 %, ausbezahlt. Hierzu gehören auch Schicht- und Wechselschichtzulagen. Die andere Hälfte fließt in ein Wertguthaben. Denn die Regelungen der §§ 7b ff. SGB IV gelten mit Ausnahme des § 7e betreffend Insolvenzschutz auch für die Altersteilzeit. Dieses Wertguthaben kommt spiegelbildlich (first in, first out) zur Auszahlung. Die bereits zu 100 % ausbezahlten unständigen Entgeltbestandteile finden in der Freistellungsphase sonach keine Berücksichtigung mehr. In der Freistellungsphase werden im TV Bund auch allgemeine Entgelterhöhungen sowie Stufensteigerungen (§ 16 Abs. 4 TVöD) berücksichtigt.

2.4.2.3 Aufstockung

Die Aufstockung des Arbeitsentgelts ist in § 7 Abs. 2 TV Bund geregelt. Bemessungsgrundlage ist das hier speziell in Abweichung zu § 6 Abs. 1 AltTZG definierte Regelarbeitsentgelt. Es erfasst die nach § 7 Abs. 1 TV Bund zustehenden Entgelte zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungsrechtlichen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung. Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Des Weiteren werden im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Buchst. a AltTZG solche Entgeltbestanteile, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit nicht vermindert worden sind, von der Aufstockung ausgenommen. Dies greift z. B. beim Jubiläumsgeld oder bei Sachbezügen, die während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit gewährt werden. Diese Regelung ist sinnvoll und entspricht dem Zweck der Aufstockung, nämlich die Verminderung des Entgelts zum Teil auszugleichen. Wird das Entgelt nicht vermindert, gibt es nichts auszugleichen. Eine Aufstockung trotz unterbliebener Verminderung führt zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Altersteilzeitbeschäftigten.

In der Freistellungsphase wird das jeweils zur Auszahlung kommende Wertguthaben aufgestockt, soweit darin nicht Einmalzahlungen oder steuerfreie Entgeltbestandteile enthalten sind. Bei Beschäftigten, die unter den KraftfahrerTV Bund fallen, ist gemäß der Protokoll­erklärung zu § 7 Abs. 2 TV Bund in der Freistellungsphase als Regelarbeitsentgelt das Entgelt aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

 
Praxis-Beispiel

Altersteilzeit 4 Jahre im Blockmodell vom 1.1.2012 bis 31.12.2015, Entgelte März 2012/2014:

 
  Auszahlung März 2010 Auf­stockung um 20 % Wert­guthaben März 2014 Auf­stockung um 20 %
Tabellenentgelt 50 % + + +
Prämie nach § 18 TVöD 100 %
Jubiläumszuwendung (25 Jahre) 100 %
Strukturausgleich 50 % + + +
Schichtzulage 50 % + + +
4 Std. Mehrarbeit, im Dienstplan nicht vorgesehen 100 %
Zeitzuschläge für 10 Std. ­Nachtarbeit 100 %  

2.4.2.4 Störfall

Die ...

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