Das Bundesfinanzministerium unterscheidet zwischen
- Arbeitsfreistellung zum Ausgleich für vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistungen (Rd.Nr. 5 – 11 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999)
- Arbeitsfreistellung ohne vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistungen (Rd.Nr. 12 – 14 des BMF-Schreibens)
- Vereinbarung von Altersteilzeit auf der Grundlage des Gesetzes vom 23. Juli 1996 – Altersteilzeitgesetz, BGBl. I S. 1078 (Rd.Nr. 15 – 21 des BMF-Schreibens).
22.2.3.1 Arbeitsbefreiung nach Vorleistungen
Im Falle der Nr. 1 sind nach dem Schreiben des BMF Rückstellungen zu bilden. Mit den Vorleistungen des Arbeitnehmers entstehen zeitgleich auf der Seite des Arbeitgebers Rückstände in der Erfüllung der Lohnzahlungen. Der Anspruch des Arbeitsnehmers auf die Lohnzahlung ist im Umfang der erbrachten Mehrarbeit innerhalb der Arbeitsperiode entstanden. Mit der Bildung einer Rückstellung berücksichtigt der Arbeitgeber die entstandenen Kosten im Zeitpunkt ihres Entstehens und macht sie gleichzeitig steuerlich als Betriebsausgabe geltend. Mit der angesammelten Rücklage kann er in künftigen Perioden seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllen.
22.2.3.2 Arbeitsbefreiung ohne Vorleistungen
Im Fall 2 anerkennt die Finanzverwaltung keine Rückstellungen. Hier fallen Arbeitsleistung und Lohnzahlung sowie Arbeitsfreistellung ohne Lohnzahlung jeweils zeitlich zusammen. Erfüllungsrückstände für Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Lohnzahlungen können nicht entstehen. Betriebswirtschaftlich gesehen fallen Kosten und Ausgaben in dieselbe Periode.
22.2.3.3 Arbeitsfreistellung nach dem Altersteilzeitgesetz
Im Fall 3 unterscheidet das BMF zwischen Gleichverteilungs- und Blockmodell. Beim Gleichverteilungsmodell geht es für die steuerliche Anerkennung von der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung aus, weshalb Rückstellungen nicht in Frage kommen.
Beim Blockmodell werden Rückstellungen steuerlich anerkannt. Die steuerliche Anerkennung betrifft den Erfüllungsrückstand während der Arbeitsphase sowie evt. Korrekturen am Ende dieser Phase als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.
Die generellen Voraussetzungen für die steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten enthält Abschn. 31 c EStR:
- Es muss sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten handeln
- Die Verpflichtung muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein
- Mit einer Inanspruchnahme muss ernsthaft zu rechnen sein.
Die Voraussetzungen sind bei Vereinbarungen der Altersteilzeit im Blockmodell bei Beachtung des BMF-Schreibens von 11.11.1999 erfüllt.