Ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (§ 1 Abs. 1 ATZG) ist an sich nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitszeit zunächst noch einige Zeit auf die Hälfte reduziert und dann in Rente geht. Das Gesetz lässt jedoch auch andere Arbeitszeitmodelle zu. Dasselbe gilt für den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (§ 3 Abs. 2 TV ATZ).
Eine Abweichung vom gesetzlichen "Regelmodell" setzt jedoch, sofern die Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinaus unterschiedlich verteilt werden soll, eine Regelung in einem Tarifvertrag voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ATZG). Entsprechende Regelungen enthält der TV ATZ, der eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit bis zur Höchstgrenze von zehn Jahren ermöglicht (§ 5 Abs. 6 TV ATZ).
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells. Er kann aber vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird (§ 3 Abs. 3 TV ATZ).
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit ist Altersteilzeitarbeit nach einer Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ nur im Blockmodell möglich. Hierzu zählen z.B. Hausmeister (vgl. Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT und die entsprechenden Regelungen in bezirklichen Tarifverträgen für die bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigten Hausmeister). Da für Teilzeitkräfte in dieser Protokollerklärung keine Regelung getroffen worden ist, kann mit diesen Altersteilzeitarbeit nicht nur als Blockmodell, sondern auch als Teilzeitmodell vereinbart werden.
8.1 Teilzeitmodell
Als gesetzliches "Regelmodell" ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wird und im unmittelbaren Anschluss daran eine Rente wegen Alters in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Dieses Modell wird im Tarifvertrag als "Teilzeitmodell" bezeichnet, wonach die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt werden kann, dass sie durchgehend geleistet wird (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TVATZ).
Das Teilzeitmodell ist insbesondere für die Fälle geeignet, in denen Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur noch eine verminderte Leistungsfähigkeit haben. Die sofortige Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer geringere krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, da er nicht mehr so stark durch Arbeitsleistungen beansprucht wird. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich die Zahlung von Krankenbezügen nach § 71 BAT entsprechend vermindert und bei gleichwohl auftretender Arbeitsunfähigkeit geringere Entgeltfortzahlungskosten anfallen.
Die Verteilung der Altersteilzeitarbeit bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar (z.B. Altersteilzeitarbeit im Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit im täglichen, wöchentlichen, monatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Rhythmus). Zulässig ist auch eine andere Verteilung.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt am 1. Juli 2000 und dauert bis zum 30. Juni 2005. Der Arbeitnehmer arbeitet im ersten Jahr 100 v. H., im zweiten Jahr 75 v. H., im dritten Jahr 50 v. H. und im vierten Jahr 25 v. H. seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im fünften Jahr wird er von der Arbeitsleistung freigestellt.
§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ steht dem nicht entgegen. Dort wird zwar das "Teilzeitmodell" dahingehend definiert, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit auch so verteilt werden kann, dass sie "durchgehend geleistet wird". Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien nur das gesetzliche Regelmodell zulassen wollten.
Jedes andere "Modell", das nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ erfüllt, ist demzufolge als "Teilzeitmodell" im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ zu werten und dementsprechend zu behandeln.
8.2 Blockmodell
Die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG (Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) ist auch dann erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ATZG).
Das Gesetz lässt darüber hinaus auch eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren zu, nämlich bis zu zehn Jahren (§ 2 Abs. 3 ATZG). Auch in diesem Fall kann die Altersteilzeitarbeit höchstens für die Dauer von bis zu sechs Jahren gefördert werden. Der Förderzeitraum liegt dann innerhalb des Gesamtzeitraums der Altersteilzeitarbeit von bis zu zehn Jahren. Die Voraussetzun...