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Angestellter, Leitender Angestellter, Arbeiter, Außertar ... / 2 Angestellter

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Eine gesetzliche oder tarifliche (BAT) arbeitsrechtliche Begriffsbestimmung des Angestellten ist nicht vorhanden. Der Begriff Angestellter wird lediglich in verschiedenen Gesetzen (s. o. Allgemeines) und in den Vorbemerkungen zum BAT und in § 1 BAT verwendet.

Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder verweisen häufig auf die jeweils geltenden Tarifverträge.[1]

Es ist umstritten, ob es einen eigenen "arbeitsrechtlichen" Angestelltenbegriff gibt,[2] oder ob für die Entscheidung, wer Angestellter ist, das Sozialversicherungsrecht maßgebend ist.[3]

Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 1 Abs. 1 BAT haben die Tarifvertragsparteien den sozialversicherungsrechtlichen – rentenversicherungsrechtlichen – Begriff des Angestellten zugrunde gelegt.[4]

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer Angestellter ist, kann deshalb insbesondere die Rechtsprechung zur Sozialversicherung – Rentenversicherung herangezogen werden.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger und gefestigter Rechtsprechung zur Abgrenzung fünf Prüfungsstufen entwickelt. Diese Stufen stehen in einem Rangverhältnis, wobei auf die folgende Stufe erst übergangen werden darf, wenn nach der ranghöheren Stufe eine Entscheidung nicht möglich ist.[5]

1. Stufe: § 133 Abs. 2 SGB VI

§ 133 Abs. 2 SGB VI hat § 3 Abs. 1 AVG wörtlich übernommen. Er enthält eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Berufsgruppen, die zu den Angestellten zählen, ohne dass der Begriff des Angestellten definiert wird. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, sondern wird ergänzt durch evtl. geltende Rechtsverordnungen. Hier hat insbesondere das Berufsgruppenverzeichnis des Reichsarbeitsministers Bedeutung erlangt.[6]

2. Stufe: Berufsgruppenverzeichnis

Dieses Berufsgruppenverzeichnis gilt weiter auch über § 133 SGB VI.[7] Eine abschließende Rege...

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