I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
Vergütungsgruppe V b
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe V c
1. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit besonders schwierigen Tätigkeiten (z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in Nebenstellenanlagen ab Baustufe III gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen Bundespost mit mindestens 800 Anschlußeinheiten).
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b herausheben, daß sie an elektronischen Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist. (Zu ihren Aufgaben gehören u. a. die Aufsicht über die Entstörungsstelle, das Prüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE- und DBP-Vorschriften sowie das Prüfen der Wochenberichte unterstellter Fernmelderevisoren.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
4. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst nach sechsjähriger Bewährung als Fernmelderevisoren in Vergütungsgruppe VI b, denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE- und DBP-Vorschriften übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit schwierigen Tätigkeiten (z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in Nebenstellenanlagen ab Baustufe II G oder, wenn Anlagen verschiedener Fabrikate verwendet sind, ab Baustufe II E gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen Bundespost, in Fernschreibvermittlungs- und -übertragungseinrichtungen, in übertragungstechnischen Anlagen wie z. B. Funk-, Richtfunk- und Trägerfrequenzanlagen).
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VII
1. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik unterhalten (prüfen, instandhalten und instandsetzen).*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VIII
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik selbständig bedienen, prüfen und instandhalten.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst, die sich aus der Vergütungsgruppe IX b dadurch herausheben, daß sie schwierigere Tätigkeiten bei der Bedienung und Instandhaltung von Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik ausüben und Störungen nach allgemeinen Anweisungen beseitigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik bedienen und einfache Instandhaltungsarbeiten ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Protokollnotizen zu Unterabschnitt I
Nr. 1 Fernmelderevisoren sind Angestellte mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (Bautechniken) an Hand technischer Schaltungsunterlagen (z. B. Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflußplänen) so zu erkennen, daß sie in der Lage sind, solche Fernmeldeanlagen selbständig instandzuhalten und instandzusetzen.
Nr. 2 Angestellte ohne Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Lehrberuf abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung die ATN-Stufe 7 in einem einschlägigen Lehrberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den Angestellten mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf gleichgestellt.
Nr. 3 Elektronische Geräte sind z. B.: elektronische Schlüsselgeräte, Funkfernschreibübertragungssysteme, Richtfunkgeräte, Trägerfrequenzgeräte, Diversitygeräte, automatische Morsegeber (Umsetzgeräte).
Nr. 4 Schwierige Messungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn am Fernmeldegerät fehlerhafte Schalt- und Regelvorgänge nicht durch bewegte Teile erkennbar sind, sondern sich als Änderungen vornehmlich elektrischer und magnetischer Größen unter Verwendung entsprechender Prüfgeräte meßtechnisch erfassen lassen.
Nr. 5 |
Bedienen |
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beschalten, ein-, aus-, umschalten, beobachten, ablesen; |
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einfache Instandhaltungsarbeiten |
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reinigen, ölen, schmieren; |
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Prüfen |
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Prüfungen (einz... |