Nr. 1 Technische Oberinspektoren sind Technische Inspektoren als ständige Vertreter des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern und Bühnen mit mindestens einem weiteren Technischen Inspektor.
Nr. 2 Technische Inspektoren sind Angestellte, die unter der Leitung des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern und Bühnen für den gesamten technischen Betrieb, gegebenenfalls einschließlich der Werkstätten, verantwortlich sind.
Nr. 3 Beleuchtungsmeister sind Angestellte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, nach den ihnen gegebenen Anweisungen (des Regisseurs, des Bühnenbildners, des Leiters des Beleuchtungswesens usw.) die Beleuchtung verantwortlich leiten und durchführen und denen auch die Einrichtung der szenischen Beleuchtung nach den Vorstellungen des Regisseurs usw. obliegt.
Nr. 4 Beleuchtungsobermeister sind Beleuchtungsmeister, denen gegenüber mindestens zwei Beleuchtungsmeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.
Nr. 5 Gewandmeister sind Angestellte, die nach den Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners die Kostüme beschaffen oder zuschneiden oder deren Anfertigung leiten und überwachen.
Nr. 6 Leiter der Stammkartenbüros sind Angestellte, die mit einem oder mehreren ihnen unterstellten Mitarbeitern (einschließlich der Stammkartenkassierer) die Abonnementsangelegenheiten des Theaters erledigen.
Nr. 7 Requisitenmeister sind Angestellte, die gegebenenfalls mit ihnen unterstellten Requisiteuren nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Requisiten beschaffen oder herstellen, die Requisiten verwalten und warten und die Requisiten für die Proben und Aufführungen bereithalten.
Nr. 8 Rüstmeister sind Angestellte, die nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Rüstungen, Waffen und andere metallene Gegenstände sowie Feuerwerkskörper, Schmuck usw. beschaffen oder herstellen und für die Proben und Aufführungen bereithalten und gegebenenfalls verwalten und warten.
Nr. 9 Theatermeister (Bühnenmeister) sind Angestellte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung (insbesondere Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) mit Ausnahme der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind.
Nr. 10 Theaterobermeister (Bühnenobermeister) sind Theatermeister (Bühnenmeister), denen gegenüber mindestens zwei Theatermeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.
Nr. 11 Theatertapeziermeister sind Angestellte, die mit ihnen unterstellten Theatertapezierern Dekorations-, Polster- und Tapezierarbeiten durchführen und die hergestellten Werkstücke verwalten, warten und zu den Proben und Aufführungen bereithalten.
Soweit die Eingruppierung der Theatertapeziermeister von der Zahl der ständig unterstellten Theatertapezierer abhängt, werden die ihnen etwa unterstellten Näherinnen nicht mitgezählt.
Nr. 12 Hausinspektoren sind Hausmeister, denen auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung des Publikumsdienstes, die Durchführung der Hausordnung und die Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw. obliegen. Soweit die Eingruppierung der Hausinspektoren von der Zahl der ständig unterstellten Arbeitnehmer abhängig ist, werden nur die Arbeitnehmer gerechnet, die in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.
Nr. 13 Hausmeister sind Arbeitnehmer, die die Reinigung des Hauses und Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventar betreuen, das Haus öffnen und schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal (Garderoben- und Reinigungspersonal, Pförtner, Schließer usw.) führen.
Nr. 14 Theater- und Kostümmaler sind Angestellte, die nach Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners in eigener Verantwortung bildliche Darstellung zum Bühnengebrauch anfertigen.
Nr. 15 Theatertontechniker (Elektroakustiker) sind Arbeitnehmer, die unter der künstlerischen Verantwortung des Theatertonmeisters oder eines Künstlerischen Vorstandes die elektroakustischen Anlagen bedienen und warten.
Nr. 16 Maskenbildner sind Angestellte, die nach Anweisung des Bühnenbildners, eines anderen künstlerischen Vorstandes oder des Chefmaskenbildners Masken schminken sowie Bärte, Frisuren, Perücken usw. herstellen.
Nr. 17 Modellbauer sind Angestellte, die nach Bühnenbildentwürfen Modelle anfertigen.
Nr. 18 Bearbeiter der Stammieten sind Angestellte, die mit Interessenten über Stammieten verhandeln.
Nr. 19 Kascheure (Theaterplastiker) sind Angestellte, die nach Anweisung des Bühnenbildners oder eines anderen künstlerischen Vorstandes in eigener Verantwortung Plastiken herstellen.
Nr. 20 Magazinmeister (Dekorationsmeister) sind Arbeitnehmer, die das Dekorationslager verwalten. Vielfach ist ihnen auch die Leitung der Transportkolonne (Fahrmeister) übertragen. Für die Eingruppierung der Magazinmeister (Dekorationsmeister) in der V...