Vergütungsgruppe IV b

1. Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit

a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,

b) in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,

c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen

sowie sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c.

-- Fußnote 1 --[1]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Technische Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung im Technischen Betriebsdienst, denen mindestens drei Meister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, wenn kein Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen eingesetzt ist, in Luftverteidigungsanlagen als Leiter der Koordination oder als Schichtführer, in der Flugzeuginstandsetzung als Leiter von Instandsetzungsbereichen, denen mindestens fünf Meister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, als Leiter der Kraftstoffgeräteinstandsetzung, als Leiter der Instandsetzung von Chassis elektronischer Bauteile oder von Avionikgeräten mitHilfe rechnergesteuerter Prüfgeräte, als Leiter der Triebwerksabnahme an stationären Prüfständen oder als Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung des Angestellten den vorstehend genannten entsprechen, in der Instandsetzung von Schiffen, die als Leiter von Instandsetzungsgruppen Meß-, Prüf-, Justier- und Abgleicharbeiten an komplexen Ortungs- oder Navigationsanlagen, sofern diese über ein automatisiertes Datenaufbereitungssystem zusammengeschaltet sind, selbstverantwortlich vorzunehmen haben oder als Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung des Angestelltenden vorstehend genannten entsprechen.

-- Fußnote 1 --[2]

[1] Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
[2] Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.

Vergütungsgruppe V b

1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben.

-- Fußnote 1 --[1]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

2. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 herausheben.

-- Fußnote 1 --[2]

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

3. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)

4. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, daß sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)

5. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben.

-- Fußnote 1 --[3]

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

6. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)

7. Maschinenmeister, denen mindestens zwei Maschinenmeister der V...

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