A. Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder
I. Konferenzdolmetscher
Vergütungsgruppe I a
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
Vergütungsgruppe I b
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
2. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe II a
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe III
Angestellte als Dolmetscher während der Einarbeitungszeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 4)
Protokollnotizen zu Unterabschnitt I
Nr. 1 Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I ist, daß der Angestellte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.
Ein Angestellter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt. Er muß zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.
Ein Angestellter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.
Dolmetscht ein Angestellter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I.
Nr. 2 Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten –, auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.
Nr. 3 Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.
Nr. 4 Bei Angestellten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Angestellten beträgt sie drei Jahre. Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.
II. Überprüfer und Übersetzer
Vorbemerkungen
1. Wird ein Überprüfer oder ein Übersetzer neben seiner Tätigkeit als solcher nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt, so ist er nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher einzugruppieren, sofern es für ihn günstiger ist.
2. Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts tritt bei Angestellten, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, jeweils an die Stelle der deutschen Sprache die Muttersprache des Angestellten; die deutsche Sprache gilt für ihn als Fremdsprache.
Vergütungsgruppe I a
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus drei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe I b
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe II a
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung a...