1. Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

2. Sachbearbeiter von Arbeitsgebieten mit überwiegend Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des Handelsrechts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

3. Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

4. Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzämtern mit mindestens 120 Arbeitskräften (ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

5. Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

6. Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist, nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

7. Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

8. Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe prüfen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

9. Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe, nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

10. Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach § 15 Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge von mehr als 1022000,00 Euro geltend machen.

11. Kapitalverkehrsteuerprüfer, die Unternehmen im Sinne des § 13 BpO (St) sowie Banken und Versicherungen prüfen.

12. Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 2000 Arbeitnehmern prüfen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

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