1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.
2. Nautische Angestellte mit Patent AK als alleinverantwortliche Baggereiaufsicht in Unternehmerbetrieben.
3. Nautische Angestellte mit Patent AK, die als Assistenten in Revierzentralen Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach zwölfmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AK.
– Fußnote 1 –
4. Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
5. Nautische Angestellte mit nautischem Befähigungszeugnis als Betriebsstellenleiter von Melde- und Informationszentralen.
– Fußnote 1 –
6. Nautische Angestellte mit nautischem Befähigungszeugnis, die in Melde- und Informationszentralen Tätigkeiten ausüben, für die ein nautisches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
7. Nautischer Angestellter mit Patent AK als Leiter des Eider-Sperrwerks des Wasser- und Schiffahrtsamtes Tönning.
– Fußnote 1 –
8. Nautische Angestellte mit Patent AK als Betriebsstellenleiter an Seeschleusen.
9. Hafenmeister mit Patent AK in der bundeseigenen Hafenanlage in Helgoland.
– Fußnote 1 –
10. Hafenmeister mit Patent AK in den bundeseigenen Hafenanlagen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6.
11. Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
12. Schiffsführer mit Patent AM auf den Seezeichenmotorschiffen "Baumrönne", "Eversand" oder "Schillig".
13. Schiffsführer
a) mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben,
b) mit Patent AK auf Tonnenlegern, Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen, Bereisungsschiffen oder anderen Schiffen über 515 kW (700 PS) oder auf 100-t-Wagenfähren,
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Bereisungsschiff "Mainz".
14. Schiffsführer mit Patent AK auf Schiffen über 295 kW (400 PS), auf Tonnenlegern, Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen oder Bereisungsschiffen oder als aufsichtsführender Fährführer auf Wagenfähren.
– Fußnote 1 –
15. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Schleppschiff und Eisbrecher "Josef Langen".
16. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
17. Schiffsführer
a) mit Patent AK,
b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und Schleppschiffen über 183 kW (249 PS) oder auf Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen oder Bereisungsschiffen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 10.
18. Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (1000 PS),
b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.
19. Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190 PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächten oder auf den Löffelschwimmbaggern "Greif zu" oder "Ägir" oder auf dem Schwimmgreifer "Muräne"
20. Geräteführer mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
– Fußnote 1 –
21. Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 12.
22. Geräteführer
a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,
b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent CMa W auf Spülern
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 13.
23. Steuerleute mit Patent AM auf Tonnenlegern mit schiffahrtspolizeilichen Kontrollaufgaben im überwiegenden Einsatz auf Hauptfahrwassern oder auf dem Eisbrecher "Stephan Jantzen".
24. Steuerleute mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben.
25. Steuerleute
a) mit Patent AK auf Tonnenlegern, Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen,
b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächten
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15.
26. Leite...