Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden Tätigkeiten gleichwertig ist:

a) Angestellte im Überseetelegraphendienst (Funk und Kabel), die durch eine Prüfung den Nachweis der Befähigung zur Wahrnehmung des Überseetelegraphendienstes (Funk und Kabel) geführt haben, nach ihrer endgültigen Übernahme in den Überseefunk- oder Überseekabeldienst.

b) Angestellte im Küstenfunkdienst, soweit nicht anderweitig eingereiht.

c) Angestellte des Küstenfunkdienstes, die aus dem Europafunk- oder Überseekabeldienst hervorgehen und das Seefunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) erworben haben, nach ihrer endgültigen Übernahme in den Küstenfunkdienst.

d) Angestellte des Überseetelegraphendienstes als Lehrkräfte für Funkanwärter.

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