1. Angestellte in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
2. Angestellte in der Tätigkeit von Arzthelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
3. Angestellte in der Tätigkeit von Audiometristen.
4. Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten.
5. Angestellte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen.
6. Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
7. Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten.
8. Angestellte in der Tätigkeit von Logopäden.
9. Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 16)
10. Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
11. Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
12. Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
13. Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.
14. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen in nicht unerheblichem Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
15. Gesundheitsaufseher mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
16. Masseure mit entsprechender Tätigkeit.
17. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
18. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
19. Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
20. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
21. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit einer Handwerker- oder Facharbeiterausbildung.
22. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
23. Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.