I. Angestellte im fernmeldetechnischem Dienst
Vergütungsgruppe V b
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe V c
1. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit besonders schwierigen Tätigkeiten (z.B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in Nebenstellenanlagen ab Baustufe III gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen Bundespost mit mindestens 800 Anschlußeinheiten).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b herausheben, daß sie an elektronischen Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
3. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist. (Zu ihren Aufgaben gehören u. a. die Aufsicht über die Entstörungsstelle, das Prüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE- und DBP-Vorschriften sowie das Prüfen der Wochenberichte unterstellter Fernmelderevisoren.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)
4. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst nach sechsjähriger Bewährung als Fernmelderevisoren in Vergütungsgruppe VI b, denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE- und DBP-Vorschriften übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit schwierigen Tätigkeiten (z.B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in Nebenstellenanlagen ab Baustufe II G oder, wenn Anlagen verschiedener Fabrikate verwendet sind, ab Baustufe II E gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen Bundespost, in Fernschreibvermittlungs- und -übertragungseinrichtungen, in übertragungstechnischen Anlagen wie z.B. Funk-, Richtfunk- und Trägerfrequenzanlagen).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe VII
1. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik unterhalten (prüfen, instandhalten und instandsetzen).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe VIII
Ferner, wenn Sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik selbständig bedienen, prüfen und instandhalten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst, die sich aus der Vergütungsgruppe IX dadurch herausheben, daß sie schwierigere Tätigkeiten bei der Bedienung und Instandhaltung von Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik ausüben und Störungen nach allgemeinen Anweisungen beseitigen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Vergütungsgruppe IX
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik bedienen und einfache Instandhaltungsarbeiten ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
II. Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst
Vergütungsgruppe V c
Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über mindestens 18 weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Vergütungsgruppe Vl b
1. Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über neun weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Fernsprecher, die überwiegend fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe VIl
1. Fernsprecher an Auskunftsplätzen.
(Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind
a) zur Vermittlung von Gesprächen, die von der annehmenden Vermittlungskraft nicht routinemäßig vermittelt werden können oder
b) zur Erteilung von Auskünften.
– Fußnote 1 –
2. Fernsprecher, die in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln. (Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
– Fußnote 1 –
3. Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über fünf weitere Angestellte im Femmeldebetriebsdienst führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Fernsprecher nach dreijähriger Bewährung als Fernsprecher in Vergütungsgruppe VIII.
– Fußnote 1 –