Nr. 1
Bei Tätigkeiten, die sowohl in dieser Tarifordnung; wie in der Tarifordnung B für Arbeiter im öffentlichen Dienst (TO. B) aufgeführt sind, wird durch die Dienstordnung oder den Arbeitsvertrag bestimmt, ob Beschäftigung als Angestellter oder als Lohnempfänger erfolgen soll.
Nr. 2
Unter "Technische Ausbildung" im Sinne des bei den vorstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals, "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen" ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigten, aufgeführt ist (MBliV 1942 S. 402).
Nr. 3
Für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1 a außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der jeweiligen Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppen II bis I des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, es sei denn, daß ihre Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 dieser Vergütungsgruppen des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppen I b bis I des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb der Anstalten und Heime im Sinne der SR 2 a und SR 2 b beschäftigt werden, sowie für Tierärzte.
Protokollerklärung:
Besondere Tätigkeitsmerkmale im Sinne des Unterabsatzes 1 sind auch die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979. Für Sparkassenangestellte mit Tätigkeiten, die in den übrigen besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe.
Nr. 3 a
Für Angestellte in Versorgungsbetrieben gelten grundsätzlich nur die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991. Dabei treten im Sinne der Bemerkung Nr. 3 die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 dieses Tarifvertrages an die Stelle der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975. Soweit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 25. April 1991 keine besonderen Tätigkeitsmerkmale aufgeführt sind, gelten die übrigen besonderen Tätigkeitsmerkmale derAnlage 1 a. Insoweit gelten die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 25. April 1991 nicht.
Nr. 4
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne daß sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfaßt werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber der Vergütungsgruppe VIII gilt hierbei die Vergütungsgruppe IX alsnächstniedrigere Vergütungsgruppe.
Nr. 5
Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter die SR 2 L I fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
Nr. 6
Unter "staatlich geprüften Technikern/" bzw. "Technikern mit staatlicher Abschlußprüfung" im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für "staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen" sind Angestellte zu verstehen, die
a) eine nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe...