Boten, Pförtner, Vervielfältiger, Angestellte in Registraturen
Vergütungsgruppe X
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Boten nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Bote oder Pförtner im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst:
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
Pförtner nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Pförtner oder Bote im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Vervielfältiger im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 6)
Vergütungsgruppe IX
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs 2):
Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 8)
Pförtner bei großen kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsgebäuden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem ümfange Auskünfte zu erteilen haben, für die die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Dienststelle (des Betriebes), bei der sie beschäftigt sind, erforderlich ist.
Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf, z.B. als Offset-Vervielfältiger.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
Vergütungsgruppe VII
Leiter von Registraturen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Vorlesekräfte für Blinde.
Vergütungsgruppe VI b
Leiter von Registraturen, denen mindestens zwei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VII, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 7 und 8)
Leiter von Registraturen, denen mindestens fünf Registraturangestellte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 7 und 8)
Registraturangestellte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in Tätigkeiten, die gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vorlesekräfte für Blinde mit schwieriger Tätigkeit.
Vergütungsgruppe V c
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens drei Registraturangestellte, davon mindestens einer der Vergütungsgruppe VI b, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 7 und 8)
Leiter von Registraturen, denen mindestens vier Registraturangestellte, davon drei mindestens der Vergütungsgruppe VII, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 7 und 8)
Leiter von Registraturen, denen mindestens acht Registraturangestellte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 7 und 8)
Vergütungsgruppe V b
1. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens fünf Registraturangestellte, davon zwei mindestens der Vergütungsgruppe VI b, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 7 und 8)
2 Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur der Vergütungsgruppe V c, deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der Vergütungsgruppe V c heraushebt.
Protokollerklärungen
Nr. 1
Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Nr. 2
Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturangestellte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Registraturangestellte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger ist.
Nr. 3
Zu den Registraturangestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Angestellten im Registraturdienst der Vergütungsgruppen VIII bis X.
Nr. 4
Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden.
Nr. 5
Zu den Boten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören nicht die Kassenboten.
Nr. 6
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen nur Arbeitnehmer, e bei Beschäftigung im Arbeiterverhältnis als Vervielfältiger, nicht aber z. B. als Drucker einzureihen wären.
Nr. 7
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch unterstellte Beamte.
Nr. 8
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
Angestellte im Kanzlei- und Rechnungswesen
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen (Maschinenbucher).
Vergütungsgruppe VII
Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)
Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem Buchungsanfall,
Kassierer in kleineren Kassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Verwalter von Einmannkassen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen, oder verwalten, wenn ihnen in...