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Vergütungsgruppe |
1. Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, |
IV a |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
III |
2. Ausländische Lehrer an Grund- oder Hauptschulen mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht im Sinne der Vereinbarung der KMK über den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen, |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden.) |
IV a |
a) Ausländische Lehrer an Grund- oder Hauptschulen ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2 mit sonstiger Lehrerausbildung (z.B. in Lehrerbildungsinstituten) und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht im Sinne der Vereinbarung der KMK über den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen, |
V b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden.) |
IV b |
3. Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 5 bis 19.) |
IV a |
4. Religionslehrer mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule |
IV a |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
III |
(Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt der zuständige Mitgliedverband der VKA unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und des Tarifgefüges dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe fest.) |
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5. Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung als Sprachlehrer in einem Fach |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV a |
6. Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV a |
7. Kunsterzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV a |
8. Musikerzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlußprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad "Diplom-Musiklehrer" erworben haben oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV a |
9. Technische Lehrer, die in einem Land die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben, |
V b |
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV b |
10. Technische Lehrer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer |
V b |
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV b |
11. Technische Lehrer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach |
VI b |
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
V b |
12. Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung |
V c |
nach l... |