Nr. 1 (1) Die DV-Organisation umfaßt die
a) Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben mit
aa) Ist-Aufnahme und -Analyse,
bb) Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,
cc) Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum und im Fachbereich bzw. beim Anwender und
dd) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z.B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen)
im allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen (z.B. Voruntersuchung, Hauptuntersuchung, Detailorganisation),
b) Übernahme vorhandener DV-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen,
c) Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener DV-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die Mitwirkung an der Einführung im Rechenzentrum und
d) Kontrolle eingeführter DV-Verfahren für Fachaufgaben.
(2) DV-Teilaufgaben im Rahmen des Absatzes 1 sind z.B.:
a) Ist-Aufnahme in einem Bereich,
b) Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z.B. Mengengerüst (Fallzahlen, Bearbeitungszeiten, Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt, Zahl und Art der Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge, Zahl der Fälle), Datenflußpläne (DIN 44 300 Nr. 73),
c) Entwerfen eines Satzaufbaus im Rahmen einer Datenorganisation (Festlegung der Anordnung von Feldern unter Beachtung hierarchischer Abhängigkeiten – z.B. Adresse = Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort –, Festlegung der symbolischen Namen, Festlegung der Speicherungsform, Festlegung der Zeichenzahl).
(3) Angestellte in der DV-Organisation haben bei der Entwicklung neuer DV-Verfahren und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben insbesondere
a) innerhalb der Vor- und der Hauptuntersuchung den Ablauf des DV-Verfahrens mit
aa) Datenermittlung,
bb) Datenerfassung (insbesondere Datenerfassungstechnik),
cc) Dateneingabe (insbesondere Inhalte, Schlüsselsysteme, Plausibilitäten),
dd) Datenübertragung (insbesondere Einsatz von Benutzerstationen, Netzwerke, Einsatz von Knoten- und Vermittlungsrechnern),
ee) Datenspeicherung (insbesondere Dateien mit Inhalt, Dateiorganisation),
ff) Datenverarbeitung (insbesondere Verarbeitungsregeln) und
gg) Datenausgabe
einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und
b) in der Detailorganisation für jedes erforderliche Programm eine spezielle Programmiervorgabe mit folgendem Inhalt zu erarbeiten:
aa) Funktion des Programms im Gesamtablauf,
bb) Aufgaben des Programms,
cc) Aufbau der Ein- und Ausgaben,
dd) Aufbau der Dateien und
ee) Verarbeitungsregeln.
Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von DV-Verfahren.
(4) Zur Tätigkeit eines Angestellten in der DV-Organisation kann auch die Organisation konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines DV-Verfahrens gehören.
Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von DV-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen Angestellten übertragen sein, ohne daß diese damit Angestellte in der DV-Organisation im Sinne dieses Abschnitts sind.
Nr. 2 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in derDV-Anwendungsorganisation entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 3 Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Eine Fachaufgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfaßt eine Organisationseinheit;
bb) die Arbeitsabläufe sind weitgehend linear und enthalten nur wenige verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält bis zu drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden; und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die wenige logische Abhängigkeiten enthalten, z.B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Fachaufgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingung...