Nr. 1
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte, die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichgestellt.
Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt wird, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat.
Nr. 2
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft
mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z.B.:
ln der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete
Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten, z.B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft, Betriebsrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.
Nr. 3
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiter von Pflanzenbeschaustellen.
Nr. 4
Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III z.B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften mehrerer Dienststellen in den Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 3 und 5, IV b Fallgruppen 3 und 5, IV a Fallgruppen 3 und 6 und III Fallgruppen 3 und 5 oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieserBeratungskräfte;
e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge auf Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung von Strukturdaten;
g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
k) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
l) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
m) Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a oder b (TV vom 24. Juni 1975) und mindestens drei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, 3 oder 5 (TV vom 15. Juni 1972) oder mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 (TV vom 24. Juni 1975) oder mindestens derVergütungsgruppe V c Fallgruppe 5, 6 oder 7 (TV vom 18. April 1980) durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
n) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z.B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
o) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geographischen Bedingungen.
Nr. 5
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,
c) zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule oder die die Abschlußprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben und ihrer Abschlußprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 6
Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben sind z.B.:
a) Ausführung von umfangreichen...