Nr. 1

Die geforderte Bewährungszeit kann in besonderen Fällen, insbesondere soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, verkürzt werden.

a) Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX eingruppiert gewesen ist.

Nr. 2

Die Tätigkeit eines Kassierers liegt auch dann vor, wenn das Ein- und Auszahlungsgeschäft nicht in einem Raum der Sparkasse, sondern beim Kunden abgewickelt wird.

Nr. 3

Gruppenleiter sind Angestellte, die dem Abteilungsleiter oder Geschäftsstellenleiter unmittelbar verantwortlich sind und denen durch ausdrückliche Anordnung eine Gruppe von Angestellten ständig unterstellt ist.

Nr. 4

Soweit die Eingruppierung von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten abhängt,

a) werden Angestellte, die in einer im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichten Vergütungsgruppe eingruppiert sind, als Angestellte der Vergütungsgruppe gezählt, aus der sie aufgestiegen sind,

b) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

c) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,

d) zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,

e) sind Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer, Aushilfsangestellte sowie Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beträgt, nicht zu berücksichtigen.

Nr. 5

Größerer Kassenverkehr liegt vor, wenn im Ein- und Auszahlungsverkehr jährlich durchschnittlich 40 000 Posten überschritten werden.

Nr. 6

Umfangreicher Kassenverkehr liegt vor, wenn im Ein- und Auszahlungsverkehr jährlich durchschnittlich 60 000 Posten überschritten werden.

Nr. 7

Als Posten zählen alle Geschäftsvorfälle im Barverkehr, die sich auf den Geschäftsgiroverkehr, den Privatgiroverkehr (Gehalts- und Lohnverkehr), den Sparverkehr, auf Sortengeschäfte oder auf sonstige Barposten beziehen. Unbarposten zählen nicht mit. Im Sortengeschäft zählen Fremdwährungsposten doppelt.

Nr. 8

Die Postenzahlen gelten für den einzelnen Terminalkassierer auch dann, wenn mehrere Terminalkassierer eine Datenstation (Terminal) benutzen.

Nr. 9

Größerer Kassenverkehr liegt vor, wenn im Ein- und Auszahlungsverkehr jährlich durchschnittlich im Giroverkehr 40 000 Posten oder im Sparverkehr bzw. bei besonderen Kassen für den Gehalts- und Lohnverkehr 60 000 Posten überschritten werden.

Bei Kassierern, die nur Einzahlungen oder nur Auszahlungen bewirken, erhöht sich die Postenzahl im Giroverkehr auf 60 000, im Sparverkehr bzw. bei besonderen Kassen für den Gehalts- und Lohnverkehr auf 80 000.

Bei Kassen, die sowohl Giro- als auch Sparverkehr abwickeln, werden die Posten im Verhältnis 5:7 bewertet.

Nr. 10

Umfangreicher Kassenverkehr liegt vor, wenn im Ein- und Auszahlungsverkehr jährlich durchschnittlich im Giroverkehr 60 000 Posten oder im Sparverkehr bzw. bei besonderen Kassen für den Gehalts- und Lohnverkehr 80 000 Posten überschritten werden.

Bei Kassierern, die nur Einzahlungen oder nur Auszahlungen bewirken, erhöht sich die Postenzahl im Giroverkehr auf 85 000, im Sparverkehr bzw. bei besonderen Kassen für den Gehalts- und Lohnverkehr auf 110 000.

Bei Kassen, die sowohl Giro- als auch Sparverkehr abwickeln, werden die Posten im Verhältnis 5:7 bewertet.

Die Postenzahl bildet jedoch nicht in allen Fällen den alleinigen Maßstab für die Vergütungsgruppe V b. Es kann z.B. von Bedeutung sein, ob häufig einzelne Posten wegen ihrer Höhe und Zusammensetzung in der Bearbeitung besonderen Zeitaufwand erfordern und ob überwiegend Fremdwährungs- und Sortengeschäfte anfallen.

Nr. 11

Abteilungsleiter sind Angestellte, die dem Vorstand – bei großen Sparkassen einem Hauptabteilungsleiter oder Dezernenten – unmittelbar verantwortlich sind und denen durch ausdrückliche Anordnung eine Gruppe von Angestellten ständig unterstellt ist.

Nr. 12

Hauptbuchhalter als Bilanzbuchhalter sind mindestens in Vergütungsgruppe IV b eingruppiert, wenn zu ihrem Aufgabenbereich insbesondere folgende Tätigkeiten gehören: Aufstellung und Belegung der Jahresabschlußbilanz, Anfertigung von Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnungen sowie von Betriebsstatistiken, Erledigung sämtlicher Steuerangelegenheiten.

Nr. 13

Angestellte, die einen Gruppen-, Geschäftsstellen- oder Abteilungsleiter ständig vertreten, sind nicht die Vertreter, die nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen vertreten.

Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis steht. In diesem Falle ist von der Vergütungsgruppe auszugehen, in der der Vertretene eingruppiert wäre, wenn er unter diesen Tarifvertrag fiele.

Nr. 14

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Ho...

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