Nr. 1

Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

a) eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.

Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt insbesondere nicht für Meister, die landwirtschaftlich, gärtnerisch, forstwirtschaftlich oder sonst außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z.B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister).

Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Buchst. a werden Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister eingruppiert.

Nr. 2

Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister oder zum geprüften Fernwärmemeister sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.

Nr. 3

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,

c) zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

Nr. 4

Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann.

Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.

Nr. 5

Gärtnermeister und Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben:

Blumen- und Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.

Nr. 6

Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe.

Nr. 7

Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

Nr. 8

Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal des Tarifvertrages vom 18. April 1980 können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker im Sinne des bezirklichen Lohngruppenverzeichnisses zurückgelegt worden sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden.

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