Nr. 1
Versorgungsbetriebe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernwärmebetriebe.
Nr. 2
Einfache Tätigkeiten sind z.B.:
Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacherer Art im gleichen Maßstab oder mittels des Pantographen, Herstellung von Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer Anleitung.
Nr. 3
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX eingruppiert gewesen ist.
Nr. 4
Modelleure sind Angestellte, die zeichnerisch dargestellte Planaussagen – ggf. ergänzt durch eigene Feststellungen – unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse in maßstäblich-wirklichkeitsgetreue dreidimensionale Anschauungsobjekte umsetzen, wenn für diese Tätigkeit eine besondere technische und künstlerische Befähigung erforderlich ist.
Nr. 5
Die am 16. März 1956 beschäftigt gewesenen Chemielaboranten und Physiklaboranten ohne Abschlußprüfung können in die Vergütungsgruppen VIII Fallgruppe 5, VII Fallgruppen 6 und 7 und VI b Fallgruppe 9 eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines Chemielaboranten oder Physiklaboranten mitAbschlußprüfung ausüben. Die am 1. November 1968 beschäftigt gewesenen Biologielaboranten, Lacklaboranten und Textillaboranten ohne Abschlußprüfung können in die Vergütungsgruppen VIII Fallgruppe 5, VII Fallgruppen 6 und 7 und VI b Fallgruppe 9 eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines entsprechenden Laboranten mitAbschlußprüfung ausüben.
Nr. 6
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 7
Besondere Leistungen sind z.B.:
Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbständiger Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.
Nr. 8
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt insbesondere nicht für Meister, die landwirtschaftlich, gärtnerisch, forstwirtschaftlich oder sonst außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z.B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister).
Nr. 9
Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister oder zum geprüften Fernwärmemeister sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.
Nr. 10
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung "Baustellenaufseher (Bauaufseher)" oder unter der Bezeichnung "Zeichner" ausüben.
Nr. 11
Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:
a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
b) Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.
Nr. 12
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,
c) zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Nr. 13
Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann.
Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.
Nr. 14
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg werden Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem unmittelbar vorausgegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker im Sinne des bezirklichen Lohngruppenverzeichnisses zurückgelegt worden sind, zu drei Vierteln...