1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben.

– Fußnote 1 –[1]

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 herausheben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

– Fußnote 1 –[2]

3. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 herausheben.

– Fußnote 1 –[3]

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4. Maschinenmeister, denen mindestens zwei Maschinenmeister der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer höheren Vergütungsgruppe durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

– Fußnote 1 –[4]

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

5. Maschinenmeister, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben.

– Fußnote 1 –[5]

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

6. Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppen 5, 6 oder 7, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben.

– Fußnote 1 –[6]

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 5)

7. Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 herausheben.

– Fußnote 1 –[7]

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)

8. Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben.

– Fußnote 1 –[8]

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)

9. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 8)

10. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, daß sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 8)

11. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)

12. Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)

13. Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6, 7 und 8)

14. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 herausheben, daß sie in einem besonders bedeuteten Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 8

15. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwir...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge