ArbG Siegburg, Urteil v. 16.12.2020, 4 Ga 18/20
Der Arbeitgeber darf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit anordnen.
Sachverhalt
Der Kläger ist als Verwaltungsmitarbeiter bei der Beklagten im Rathaus beschäftigt. Mit Schreiben vom 6.5.2020 ordnete diese mit Wirkung zum 11.5.2020 das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte im Rathaus an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin wurde er angewiesen, beim Betreten des Rathauses sowie bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen ein Gesichtsvisier zu tragen. Der Kläger legte nun jedoch ein neues Attest vor; auch dieses befreite ihn wieder ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art. Nachdem die Beklagte den Kläger ohne Gesichtsbedeckung nicht mehr im Rathaus beschäftigen wollte, stellte dieser einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung durchzusetzen, alternativ die Beschäftigung in Homeoffice.
Die Entscheidung
Die Eilanträge hatten vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses die Interessen des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung überwiegen. Zudem bestehe Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste; denn es sei davon auszugehen, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, weshalb keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden könne. Auch bestehe kein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes, wenn – wie hier anzunehmen – der Kläger mithilfe des Attestes einen rechtlichen Vorteil, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske, für sich erwirken wolle.
Anmerkung
In einem vergleichbaren Fall einer Flugsicherheitsassistentin hat auch das Arbeitsgericht Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Pflicht zum Tragen eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes (statt bloßem Gesichtsschirm) bestätigt (ArbG Berlin, Urteil v. 15.10.2020, 42 Ga 13034/20).