Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 Abs. 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Eine Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Die Benachteiligung muss entweder noch andauern bzw. bereits abgeschlossen sein; oder aber es muss eine hinreichend konkrete Gefahr bestehen, dass eine solche Benachteiligung eintritt. Eine nur abstrakte Gefahr löst noch keine Ansprüche aus, vielmehr ist eine ernsthafte Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr[1] erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird wegen seiner Homosexualität von den Mitgliedern seiner Arbeitsgruppe verspottet. Ihm werden nur die Aufgaben zugewiesen, die sonst niemand erledigen will.

Es liegt dagegen keine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn die Situationen nicht vergleichbar sind. Im vorliegenden Fall[2] ging es um die Besetzung einer Projektstelle im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en. Vom Arbeitgeber, der evangelischen Landeskirche, wurde hierzu eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialwissenschaften sowie praktischen Erfahrungen in der Projektarbeit gesucht, wobei die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche gefordert wurde. Eingestellt wurde eine Bewerberin mit Hochschuldiplom im Fach Sozialwissenschaften. Die Klage einer anderen Bewerberin türkischer Herkunft und Muslimin war erfolglos. Da diese von Beruf ausgelernte Reisekauffrau war und lediglich praktische Erfahrungen in Integrationsarbeit gesammelt hatte, war die Situation der Bewerberinnen nicht vergleichbar gewesen.

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann vorliegen, wenn einer Mitarbeiterin hauptsächlich aus dem Grunde gekündigt wurde, weil sie sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation (künstlicher Befruchtung) unterzogen hatte.[3]

[1] Die Materialien ziehen zur näheren Bestimmung der hinreichend konkreten Gefahr die Kommentierungen zu § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (drohende Beeinträchtigungen) zurate.

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