Nach § 23 Abs. 2 AGG sind Antidiskriminierungsverbände befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, als Beistände für Benachteiligte in der Verhandlung aufzutreten. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren diese Antidiskriminierungsverbände in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht als Beistand eines Arbeitnehmers auftreten können. Dabei ist nicht einmal vorgeschrieben, dass der unterstützte Arbeitnehmer Mitglied eines solchen Verbands sein muss. Merkwürdigerweise hebt das Gesetz in § 23 Abs. 2 Satz 2 AGG besonders hervor, dass auch den Bevollmächtigten und Beiständen der Antidiskriminierungsverbände nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (§ 157 Abs. 2 ZPO) weiterer Vortrag untersagt werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Verband zu einem geeigneten Vortrag nicht in der Lage ist. Allerdings ist nicht jeder beliebige Antidiskriminierungsverband hierzu befugt, sondern nach der Definition des § 23 Abs. 1 AGG muss er wenigstens 75 Mitglieder haben oder als Dachverband aus 7 anderen Verbänden bestehen. Darüber hinaus muss er nicht nur vorübergehend entsprechend seiner Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen hinsichtlich der Merkmale des § 1 AGG wahrnehmen. Zuletzt darf er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben. Die Vorschrift weist Parallelen zu § 4 UklaG auf, verzichtet aber auf eine besondere Registrierung der Antidiskriminierungsverbände. Auch bei Verhandlungen im Vorfeld von Rechtsstreitigkeiten können die Antidiskriminierungsverbände nach § 23 Abs. 3 AGG ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auftreten.
Für die Praxis der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bedeutet das, dass hier ein weiterer Akteur die Bühne betritt, der möglicherweise auch andere Interessen verfolgt als die im Arbeitsgerichtsgesetz besonders hervorgehobene rasche gütliche Einigung, sondern der auch das öffentlichkeitswirksame Anprangern von Diskriminierungen als ein Ziel von arbeitsgerichtlichen Verfahren betrachten könnte. Das kann den Umgang mit den Antidiskriminierungsverbänden unter Umständen schwierig und unberechenbar gestalten.
Für einen benachteiligten Arbeitnehmer stellt dies eine Erleichterung der Prozessführung dar. Zum einen entfallen u. U. erhebliche Rechtsanwaltskosten, zum anderen erfährt er durch den Antidiskriminierungsverband auch eine "moralische Stärkung".