Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 12. November 2021
Auf dem Arbeitsmarkt gibt es eine erheblich gestiegene Nachfrage nach Fachkräften, insbesondere im IT-Bereich sowie nach Ingenieurinnen und Ingenieuren.
Um bei der Gewinnung und der Bindung dieser Fachkräfte marktfähig zu sein und mit anderen Arbeitgebern konkurrieren zu können, bedarf es nach Tätigkeiten und Regionen unterschiedlicher Anreize, die mit den tariflichen Arbeitsbedingungen nicht immer abzubilden sind.
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung gemäß der Nummern 3 und 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) insbesondere im IT-Bereich sowie bei Ingenieurinnen und Ingenieuren bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen, im begründeten Einzelfall notwendig ist, können Mitglieder der Mitgliedverbände die nachfolgenden Regelungen für den Geltungsbereich des TVöD und des TV-V bis zum 31. Dezember 2027 anwenden.
1 Fachkräftezulage
In den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TVV sowie der den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) entsprechenden Entgeltgruppen der Anlagen C und E zum TVöD kann nach dem 17. April 2018 neu eingestellten Fachkräften im begründeten Einzelfall zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (TVöD) bzw. Entgelt nach der Anlage 2 (TV-V) für den Zeitraum von jeweils längstens zehn Jahren eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.000 Euro gezahlt werden.
Die Fachkräftezulage kann jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (auch mehrfach) für einen Zeitraum von jeweils längstens zehn Jahre verlängert werden.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V anteilig.
Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-V sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD bzw. Sonderzahlung nach § 16 TV-V ein.
Künftige Entgelterhöhungen – unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung – werden auf die Fachkräftezulage nicht angerechnet.
Ihre Höhe ändert sich damit während des Gewährungszeitraums nicht.
Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus ihrem Bereich entgegenzuwirken, kann die Fachkräftezulage entsprechend gewährt werden.
2 Vorweggewährung von Stufen
Abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD bzw. § 5 Abs. 2 TV-V können in den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (sowie der diesen entsprechenden Entgeltgruppen der Anlagen C und E zum TVöD) bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V nach dem 17. April 2018 neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden.
Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter entgegenzuwirken, gilt dies entsprechend; in besonderen Fällen kann auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen.
§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a TVöD, § 17 Abs. 4.1 Satz 1 TVöD-K sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V bleiben unberührt.
Eine gegebenenfalls zusätzlich gewährte Fachkräftezulage wird von einer Vorweggewährung von Stufen bzw. einer Anrechnung von Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berührt.