Beschäftigung ist im Sinne der Sozialversicherung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind danach:
- eine Tätigkeit nach Weisungen und
- eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Eine abhängige – und damit sozialversicherungspflichtige – Beschäftigung liegt somit vor, wenn die Beschäftigung unselbstständig ausgeübt wird.
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in welchem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Art gegenüberstehen, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber in gewisser Abhängigkeit befindet und der Arbeitgeber seinerseits Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausübt.
2.1 Weisungsgebundenheit
Ein wesentliches Merkmal persönlicher Abhängigkeit ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenübersteht. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Arbeitgeber befugt ist, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen sowie arbeitsbegleitende Verhaltensregeln aufzustellen. Können einem Mitarbeiter fachliche Weisungen erteilt werden, so spricht dies in der Regel für eine persönlich abhängige Tätigkeit. Demgegenüber ist der Selbstständige nicht an Weisungen gebunden, er kann vielmehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen.
Weisungsabhängigkeit bei Selbstständigen
Zwar können auch Selbstständige in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein. So kann auch der Besteller beim Werkvertrag dem Werkunternehmer Weisungen erteilen. Hat der Weisungsberechtigte die Möglichkeit, während der Durchführung der Aufgabe Einfluss auf Ort, Zeit und Durchführung zu nehmen, schließt dies das Merkmal der Selbstständigkeit in der Regel aus. Weisungsfrei sind in der Regel nur solche Tätigkeiten, bei denen dem Ausübenden nur die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sind, während es seiner Entscheidung überlassen bleibt, die Art und Weise zu bestimmen, wie er diese Ziele erreicht.
2.2 Arbeitszeit und Arbeitsstätte
Bei abhängiger Beschäftigung ist die Arbeitszeit durchgängig fremdbestimmt und verbunden mit der Pflicht zu regelmäßigem Erscheinen. Hierbei spiegelt auch die Möglichkeit der Nutzung von Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonten das Weisungsrecht des Arbeitgebers wieder, da diese Art der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber eingeräumt wird. Demgegenüber ist Indiz für eine selbstständige Tätigkeit die Möglichkeit, die Arbeitszeit unabhängig von einer Zeiterfassung frei einzuteilen. Bei abhängiger Beschäftigung ist die Arbeitsstätte regelmäßig fremdbestimmt, also meist im fremden Betrieb. Auch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens oder der Heimarbeit (Homeoffice) unterliegt der Weisung des Arbeitgebers, da dieser es für zulässig erklärt. Kann der Beschäftigte die Arbeitsstätte von sich aus jedoch frei wählen, so spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit. Weisungsgebundenheit und Direktionsrecht können jedoch auch bei abhängiger Beschäftigung, insbesondere bei qualifizierten Berufen hinsichtlich der Entscheidungen, die unmittelbar am Arbeitsplatz zu treffen sind, stark eingeschränkt sein, in manchen Fällen sogar fast fehlen. Trotzdem kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird.
2.3 Eingeschränkte Weisungsgebundenheit
Insbesondere bei Diensten höherer Art, bei denen die Eigenverantwortlichkeit des Dienstleistenden für sich allein noch nicht die persönliche Unabhängigkeit begründet, kann die Dienstleistung dennoch fremdbestimmt sein. Die Weisungsgebundenheit verfeinert sich in diesen Fällen zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Ein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung ist bei Diensten höherer Art darin zu sehen, dass diese in organisatorisch-verwaltungsmäßiger Hinsicht, insbesondere in der Ausübung von Aufsichtsbefugnissen, dem Weisungsrecht des Vertragspartners unterliegen.
2.4 Eingliederung in den Betrieb
Die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten äußert sich vor allem in dessen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Der nichtselbstständig Beschäftigte ist grundsätzlich in einen fremden Betrieb eingegliedert und hat fremdbestimmte Arbeit persönlich zu verrichten. Durch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers ist dem Beschäftigten eine Einflussnahme auf das wirtschaftliche Ergebnis seiner Arbeitsleistung weitgehend versagt.
Freistellung als Ausdruck der Eingliederung
Für den Beginn der Versicherungspflicht ist es ausreichend, wenn
- ein vertragsgebundener Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Papiere übergibt und
- der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht nur in der Weise Gebrauch macht, dass er den dienstbereiten Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt.
Die Eingliederung in den Betrieb ist mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbunden. Sie setzt ein Unterordnungsverhältnis voraus, aufgrund dessen der Beschäftigte in die Hierarchie eines Betriebs eingeordnet ist.
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