5.4.1 Kriterien für fehlendes Unternehmerrisiko
Umstände, die dem Beschäftigten das Vermögensrisiko einer Erwerbstätigkeit abnehmen, z. B. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, sprechen gegen ein vom Beschäftigten zu tragendes Unternehmerrisiko und damit für dessen Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er eine laufende Vergütung erhält, auch wenn deren Höhe teilweise leistungsabhängig sein sollte, wie z. B. beim Akkordlohn, der zwar leistungsbezogen gezahlt wird, dem Arbeitnehmer jedoch regelmäßig eine ständige Mindestvergütung sichert.
Krankentransportfahrer trägt kein Unternehmensrisiko
Ein Krankentransportfahrer arbeitet für seinen Auftraggeber und verfügt über keine eigene Betriebsstätte. Er ist in den Betriebsablauf seines Auftraggebers bzw. der Firma eingebunden. Er nutzt die vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuge und Kleidung. Die Abrechnungen der Versorgungsfahrten werden von dem Auftraggeber erstellt. Der Fahrer wird nur zu von dem Auftraggeber vorgegebenen Zeiten tätig.
Ergebnis: Der Fahrer ist keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt.
5.4.2 Leistungs- und erfolgsabhängige Vergütung
Die Entlohnung nach Arbeitszeit, insbesondere die Vergütung von Überstunden, sind wesentliche Merkmale eines abhängigen Dienstverhältnisses. Dies kann auch bei einer Umsatzprovision der Fall sein, und zwar nicht nur dann, wenn sie nach einer von vornherein feststehenden Anzahl von Kunden bemessen wird und daher nur unerheblichen Schwankungen unterliegt. Auch spricht die Möglichkeit, auf die Höhe einer Umsatzprovision durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz Einfluss zu nehmen, nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft, denn insoweit handelt es sich nicht um eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens, bei der ein gewisses Unternehmerrisiko angenommen werden könnte. Selbst eine Erfolgsbeteiligung im eigentlichen Sinne hindert eine Eingliederung in das Unternehmen als Arbeitnehmer nicht, wenn sie z. B. als Gewinntantieme zusätzlich zu einer festen Vergütung gezahlt wird; dies wäre lediglich bei einer außergewöhnlich hohen Erfolgsbeteiligung anders.
5.4.3 Lohnfortzahlung und Urlaubsanspruch
Für ein unabhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie die Einräumung eines Urlaubsanspruchs, der nicht zwingend mit der Zahlung eines Urlaubsgelds verbunden sein muss, und der Anspruch auf sonstige Sozialleistungen.