(1) 1Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen
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den Grundsätzen des § 1 Absatz 2 bis 4 entsprechen, |
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von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach § 10 anerkannt sind, |
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allen Arbeitnehmern zugänglich sein und |
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in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen. |
2Die Bildungsveranstaltungen können[1] [Bis 14.12.2022: In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 können die Bildungsveranstaltungen] auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. [2] [Vom 15.04.2020 bis 31.12.2021: 2In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021[3] [Bis 07.12.2020: 01.03.2020 bis zum 31.12.2020] können die Bildungsveranstaltungen auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. ] 3Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. 4Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
(2) 1Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
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auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind, |
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auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten, |
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Studienreisen sind oder |
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mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden. |
2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.
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