Während des Annahmeverzugs trifft den Beschäftigten eine Schadensminderungspflicht. Bei einer Leistungsstörung soll der Gläubiger der Forderung im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden für den Schuldner nicht unnötig groß wird. Welche Maßnahmen dabei für den Gläubiger bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Dazu zählen:
- Übernahme einer anderen zumutbaren Arbeitsmöglichkeit (auch teilweise)
- Arbeitsleistung an einem anderen Arbeitsort
- Aufnahme einer anderen Tätigkeit
Letzteres wird regelmäßig nur infrage kommen, wenn es sich um eine dauerhafte Störung handelt.
6.1 Zumutbare Arbeit
Zumutbare Arbeitsangebote muss der Beschäftigte annehmen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschäftigte hat seine Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich zu verwerten.
So ist etwa trotz Aufrechterhaltung der Kündigung eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen zumutbar.
Eine Unzumutbarkeit der anderweitigen Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. So kann sie etwa ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Das Angebot einer inhaltsgleichen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist dabei zulässig, wenn es keine Nachteile für den Beschäftigten bringt.
Auch die objektiv vertragswidrige Arbeit kann nach den konkreten Umständen zumutbar, unter Umständen sogar mit einer Verbesserung für den Beschäftigten verbunden sein.
Der Betrieb wurde aufgrund eines hohen Infektionsgeschehens vom Gesundheitsamt vorübergehend geschlossen. Bislang haben die Beschäftigten sich noch nicht dazu bereit erklärt, auch in Homeoffice zu arbeiten. Im Zuge der Betriebsschließung haben sie nun die Obliegenheit, auch ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung die Arbeit von zu Hause aufzunehmen. Anderenfalls könnte sich das mindernd auf den Annahmeverzugslohn auswirken.
Bei der Bestimmung des Anspruchs muss sich der Beschäftigte einen anderweitigen Verdienst auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt anrechnen, in dem der Beschäftigte seine Dienste anderweitig verwendet hat (Punkt 8). Ebenso kann ein Betrag angerechnet werden, der nur aufgrund der böswilligen Unterlassung vom Beschäftigten nicht erwirtschaftet wurde. Böswillig handelt der Beschäftigte, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.
Kann der Beschäftigte Entgeltfortzahlungsansprüche geltend machen, ist er für diese Zeit nicht zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit verpflichtet bzw. kann die Entgeltfortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Der Anspruch scheitert auch nicht an dem Grundsatz der Monokausalität. Danach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der erkrankte Arbeitnehmer also ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, trifft ihn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Obliegenheit zur anderweitigen Arbeit.
Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass anderweitiger Erwerb vorliegt. Wenn dieser Nachweis gelungen ist, dann hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch wegen der Höhe des erzielten anderweitigen Verdienstes.
6.2 Böswilliges Unterlassen bei Kündigung
Gemäß § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Böswillig i. S. d. § 11 Nr. 2 KSchG ist eine Unterlassung, wenn dem Beschäftigten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls
Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umsta...