Die Grundsätze des § 615 BGB sind nicht zwingend, da es sich um tarifdispositives Gesetzes- bzw. Richterrecht (Betriebsrisikolehre) handelt. Sie können daher durch Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag abbedungen oder modifiziert werden. Soll von dem Normalfall des § 615 BGB abgewichen werden, müssen die Änderungen deutlich zum Ausdruck kommen. Ausgenommen sind davon lediglich Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 4 AÜG.
Der TVöD enthält keine Klausel zum Arbeitsausfall bei Betriebsstörung. Lediglich in § 6 Abs. 2 TV-Fleischuntersuchung findet sich eine entsprechende Regelung. Die Vorschrift des § 52a BAT ist seit dem 1.10.2005 nicht mehr anwendbar.
Um die Rechtsfolgen einer Betriebsstörung für den Arbeitgeber überschaubar zu gestalten, ist es daher empfehlenswert, eine einschränkende Klausel in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen.
Beispiel:
Bei Arbeitsausfall i. S. d. § 615 BGB werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten das Entgelt längstens für 6 aufeinanderfolgende Arbeitstage fortgezahlt. Der Anspruch entsteht nur, wenn der Angestellte ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, soweit der Arbeitgeber hierauf nicht verzichtet oder es ihm nicht aus anderen Gründen unmöglich ist. Der Beschäftigte ist verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen des ArbZG nachzuholen.
Nicht ganz eindeutig ist, ob eine Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das auch zur Steuerung der Arbeitszeit bei schwankendem Arbeitsanfall dienen soll, bereits den Tatbestand des Annahmeverzugs entfallen lässt oder als abweichende Regelung zählt, die nur die Rechtsfolge aufhebt. In jedem Fall ist es anerkannt, dass ein Annahmeverzug durch Buchung von Minusstunden auf ein Arbeitszeitkonto abgewendet werden kann. Allerdings verlangt das BAG:
Zitat
Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Beschäftigte zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat.
Ob eine solche Einschränkung einer gerichtlichen Überprüfung standhält, ist angesichts der Hürden im Zusammenhang mit der Unklarheitenregelung des § 307 BGB fraglich. Erfolgt der reduzierte Einsatz von Beschäftigten im Rahmen der durchschnittlichen Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 TVöD, ist dies unproblematisch, da der Entgeltanspruch in voller Höhe weiterbesteht.