Die Regelung enthält drei unterschiedliche Anwendungsbereiche, nämlich die schwere Erkrankung eines Angehörigen, eines Kindes unter 12 Jahren sowie einer Betreuungsperson.

  • Schwere Erkrankung eines Angehörigen

    Hinsichtlich des Begriffes des Angehörigen kann wie bei § 15b und § 50 Abs. 1 BAT auf die Legaldefinition des § 20 Abs. 5 des VwVfG zurückgegriffen werden. Insoweit kann auf die Ausführungen in Stichwort Sonderurlaub aus familiären Gründen Bezug genommen werden. Der Angehörige muss schwer erkrankt sein. Das Vorliegen einer derart schweren Erkrankung wird indiziert durch die Notwendigkeit zur Pflege durch den Arbeitnehmer. Diese Notwendigkeit zur vorläufigen Pflege muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sein.

    Auch bei Vorliegen einer schweren Erkrankung und der Notwendigkeit der vorläufigen Pflege besteht ein Anspruch auf Freistellung nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht. Der Angestellte muss also von der Erkrankung des Angehörigen überrascht worden sein, und eine andere Pflegeperson darf nicht sofort zur Verfügung stehen. Diese mangelnde Verfügbarkeit einer anderen Person für die Pflege hat der Angestellte darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

    Der Angehörige muss auch in demselben Haushalt des Angestellten leben. Das gemeinsame Zusammenleben im selben Haus genügt nicht, sofern jede Partei einen eigenen Haushalt führt.

    Der Umfang des Freistellungsanspruchs beträgt ein Arbeitstag im Kalenderjahr. Daraus ergibt sich, dass der Freistellungsanspruch nicht die Pflege des Erkrankten durch den Angestellten gewährleisten soll. Vielmehr geht es nur darum, den Zeitraum zu überbrücken, bis eine andere Person zur Pflege zur Verfügung steht. Bei einer erneuten Erkrankung mit Pflegebedarf besteht daher kein weiterer Anspruch auf bezahlte Freistellung. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch auch nicht aus § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT. Der Angestellte ist in einem derartigen Fall darauf verwiesen, entweder unbezahlte kurzfristige Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT oder aber Urlaub zu beantragen.

  • Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren

    Bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat. Nach der Neufassung des § 45 SGB V wird seit 1.1.1992 ein dem § 52 BAT vorrangiger Anspruch des Angestellten auf Zahlung von Krankengeld gegenüber den Krankenkassen für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) zur Pflege eines erkrankten Kindes gewährt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gleichzeitig besteht gem. § 45 Abs. 3 SGB V in diesem Fall ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Somit besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur noch bei den Angestellten, die privat versichert sind.

    Wie bei der schweren Erkrankung eines Angehörigen besteht auch hier ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

  • Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson

    Der Anspruch des Angestellten besteht für den Fall, dass eine Betreuungsperson, die für die Pflege seines Kindes unter 8 Jahren oder seines ständig pflegebedürftigen Kindes zuständig ist, aufgrund einer schweren Erkrankung kurzfristig ausfällt und der Angestellte diese Pflege übernehmen muss. Die Erkrankung muss für die Betreuungsübernahme durch den Angestellten ursächlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein behindertes Kind einen Ganztags-Kindergarten besucht.

    Entgegen der früheren Regelung ist es nicht erforderlich, dass die Betreuungsperson im Haushalt des Angestellten lebt. Die Betreuungsperson muss weder verwandt noch verschwägert sein. Sie muss jedoch so schwer erkrankt sein, dass die Beaufsichtigung bzw. Betreuung des Kindes nicht mehr möglich ist. Die Niederkunft der Ehefrau ist keine derartige Erkrankung. Die Frage, ab wann eine solche Erkrankung vorliegt, ist rein medizinisch zu beurteilen, so dass als Nachweis in der Regel eine ärztliche Bescheinigung ausreicht.[1]

    Wie in den beiden obigen Befreiungstatbeständen besteht auch hier nur ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht. Dies hat der Angestellte darzulegen und ggf. zu beweisen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Es genügt der Nachweis der schweren Erkrankung der Betreuungsperson.

    Dem Umfang nach besteht der Freistellungsanspruch bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Alle drei Fallgestaltungen der Arbeitsbefreiung wegen schwerer Erkrankung sind durch eine Höchstgrenze zusammengekoppelt. Insgesamt darf d...

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