§ 52 Abs. 4 BAT regelt abschließend die bezahlte Freistellung von der Arbeit für gewerkschaftliche Zwecke. Die Regelung ist nur anwendbar auf gewählte Funktionsträger der Gewerkschaften und nicht auf einfache Mitglieder. Unter "Tagungen" sind nur solche Zusammenkünfte zu verstehen, die der Erledigung satzungsgemäß vorgesehener Handlungen (insbesondere Beschlußfassungen) dienen und nicht andere Veranstaltungen, die etwa der Vermittlung von Kenntnissen (z.B. Lehrgänge, Schulungsveranstaltungen) dienen.

Die Arbeitsbefreiung ist auf 6 Werktage im Kalenderjahr begrenzt. Das dem Arbeitgeber eingeräumte Ermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass die Freistellung grundsätzlich zu gewähren ist, wenn nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen eine Ablehnung rechtfertigen. Durch diese Ermessensbindung obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Darüber hinaus ist auf Anfordern einer vertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Tarifverhandlungen zu gewähren. Die Freistellungsmöglichkeit bezieht sich nur auf Tarifverhandlungen auf übergeordneter Bundes- oder Länderebene. Insofern ist eine Arbeitsbefreiung für örtliche oder betriebliche Tarifverhandlungen nicht von dieser Regelung erfaßt.

Zu der Dauer der Tarifverhandlungen zählt auch die notwendige An- und Abreisezeit. Vorbereitende Sitzungen zur inhaltlichen Abstimmung der bevorstehenden Tarifverhandlungen oder Sitzungen der großen Tarifkommission unterfallen dem hingegen nicht dem Befreiungstatbestand des Abs. 4, es sei denn, dass sie im Rahmen von oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit Tarifverhandlungen stattfinden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge